Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

kreditanstalten Meiningen (1849) und Gotha (1853), Landeskreditkassen Rudol 
stadt (1855) und Weimar (1869). 
Diese Kreditanstalten dienten anfangs besonders zur Erleichterung der Ab 
lösung der Fron- und Reallasten. Später befriedigten sie die mit zunehmender 
Intensivierung wachsenden Kapitalbedürfnisse der Landwirtschaft. Ende 1914 
belief sich der Gesamtbetrag der gewährten Kredite auf mehr als 600 Mil 
lionen M. 
Die durch Gesetz vom 20. Dezember 1922 errichtete Thüringische 
Staatsbank übernahm im Laufe des Jahres 1923 die einzelstaatlichen 
Kreditanstalten, führte jedoch nur das Personalkredit-, Kontokorrentgeschäft 
usw. fort, während das Realkreditgeschäft besonderen Abwicklungsstellen 
übergeben wurde. Mit der dem Realkredit dienenden Thüringischen Landes 
hypothekenbank besteht Personaleinheit. 
Die Thüringische Staatsbank, die eine Anzahl Zweig- und Nebenstellen 
unterhält, hat die Aufgabe, die verfügbaren Gelder des Staa 
tes zu verwerten und den Geldverkehr des Staates zu 
regeln. Des weiteren umfaßt ihr Tätigkeitskreis alle sonstigen bank 
mäßigen Geschäfte. Das Grundvermögen ist ihr vom Staate über 
lassen worden. Der Reingewinn fließt in die Staatskasse oder wird 
zur Bildung von Reserven verwendet. 
5. Braunschweigische Staatsbank 
Zweck der Braunschweigischen Staatsbank ist, „verfügbare Gelder für 
den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit nutzbar zu machen und in den 
Formen des Bankgeschäftes jedermann Gelegenheit zur sicheren Belegung, 
Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens zu geben". Sie treibt alle 
wesentlichen Bankgeschäfte und im Rahmen des Staatsbankgesetzes vom 
20. Dezember 1919 den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit. 
Da die Bank unmittelbar aus der 1765 gegründeten Leihhaus- 
a n st a l t hervorgegangen ist, ist sie eine der ältesten Banken Deutsch 
lands und zugleich das älteste deutsche Bodenkreditinstitut. 
Die Staatsbank wird verwaltet 
1. durch das Direktorium; es besteht aus dem Finanzpräsidenten 
und 2 Oberfinanzräten; 
2. durch den Verwaltungsrat; er setzt sich zusammen aus dem 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der den Vorsitz führt, 5 weiteren, vom Auf- 
sichtsrat gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des Direktoriums; 
23 GebabS 30. A. 
353
	        
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