kreditanstalten Meiningen (1849) und Gotha (1853), Landeskreditkassen Rudol
stadt (1855) und Weimar (1869).
Diese Kreditanstalten dienten anfangs besonders zur Erleichterung der Ab
lösung der Fron- und Reallasten. Später befriedigten sie die mit zunehmender
Intensivierung wachsenden Kapitalbedürfnisse der Landwirtschaft. Ende 1914
belief sich der Gesamtbetrag der gewährten Kredite auf mehr als 600 Mil
lionen M.
Die durch Gesetz vom 20. Dezember 1922 errichtete Thüringische
Staatsbank übernahm im Laufe des Jahres 1923 die einzelstaatlichen
Kreditanstalten, führte jedoch nur das Personalkredit-, Kontokorrentgeschäft
usw. fort, während das Realkreditgeschäft besonderen Abwicklungsstellen
übergeben wurde. Mit der dem Realkredit dienenden Thüringischen Landes
hypothekenbank besteht Personaleinheit.
Die Thüringische Staatsbank, die eine Anzahl Zweig- und Nebenstellen
unterhält, hat die Aufgabe, die verfügbaren Gelder des Staa
tes zu verwerten und den Geldverkehr des Staates zu
regeln. Des weiteren umfaßt ihr Tätigkeitskreis alle sonstigen bank
mäßigen Geschäfte. Das Grundvermögen ist ihr vom Staate über
lassen worden. Der Reingewinn fließt in die Staatskasse oder wird
zur Bildung von Reserven verwendet.
5. Braunschweigische Staatsbank
Zweck der Braunschweigischen Staatsbank ist, „verfügbare Gelder für
den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit nutzbar zu machen und in den
Formen des Bankgeschäftes jedermann Gelegenheit zur sicheren Belegung,
Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens zu geben". Sie treibt alle
wesentlichen Bankgeschäfte und im Rahmen des Staatsbankgesetzes vom
20. Dezember 1919 den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit.
Da die Bank unmittelbar aus der 1765 gegründeten Leihhaus-
a n st a l t hervorgegangen ist, ist sie eine der ältesten Banken Deutsch
lands und zugleich das älteste deutsche Bodenkreditinstitut.
Die Staatsbank wird verwaltet
1. durch das Direktorium; es besteht aus dem Finanzpräsidenten
und 2 Oberfinanzräten;
2. durch den Verwaltungsrat; er setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der den Vorsitz führt, 5 weiteren, vom Auf-
sichtsrat gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des Direktoriums;
23 GebabS 30. A.
353