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Noteninstitute nicht mehr zu konzessionieren, bestand in den Vereinig
ten Staaten von Amerika die entgegengesetzte Tendenz: Die Zahl der zur
Notenausgabe berechtigten und dieses Privileg auch ausübenden Banken
ist bis zum Jahre 1921 gestiegen. Im Gegensatz zu England, Deutschland
und anderen Ländern war die öffentliche Meinung in den Vereinigten
Staaten immer gegen ein zentralisiertes Banksystem gerichtet.
Nach der verhältnismäßig kurzen Dauer der beiden Staatsbanken — der
1. und der 2. Bank der Vereinigten Staaten — war 1838 die Periode der so
genannten Bankfreiheit eingetreten: Jeder Bankier und jede beliebige
Anzahl Personen, die sich zum Betriebe von Bankgeschäften vereinigten, hatten
das Recht, ohne Konzession oder Erfüllung irgendwelcher Formalitäten Noten
auszugeben. Das New-Dorker Freibankgesetz, das in einer Anzahl
Staaten Eingang gesunden hatte, forderte nur, daß die Noten durch Anleihen
der Union oder eines Einzelstaates oder durch Obligationen, für welche durch
eine Hypothek auf Grund und Boden Sicherung besteht, gedeckt sind und diese
Werte beim „Finanzkontrolleur des Staates New Dort" hinterlegt werden.
Aus diesem New Iorker Gesetz ging dann das Nationalbankgesetz
vom 25. Februar 1863 hervor, das sechsmal abgeändert worden ist. Kein Land
der Erde hat so viel Änderungen in seinem Geld- und Bankwesen vorgenommen,
wie die Vereinigten Staaten. Wohl nirgends sonst ist das Geld- und Bank
wesen von der augenblicklichen Stimmung und Zusammensetzung des Parlaments
in der Weise abhängig gewesen, wie in dem „freien" Amerika.
In seiner Fassung vom 30. Mai 1908 bestimmt das Nationalbankgesetz: Im
Schatzamt wird ein Büro eingerichtet, dem die Ausführung aller vom Kongreß
angenommenen Gesetze über Ausgabe und Regulierung eines durch United States
fionds (Anleihen der Vereinigten Staaten) gesicherten Umlaufmittels obliegt.
Der vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf 5 Jahre ernannte Vorsteher
dieses Büros, das aus einer Emissionsabteilung und einer Noteneinlösungs-
Abteilung besteht, führt den Titel „dornptroller ok tbe Currency“ (Kontrolleur
for Umlaufsmittel). Er erteilt den Banken, deren Gründungshergang den for
mellen Vorschriften entspricht, auf Antrag die Ermächtigung, Noten bis zur
Höhe des eingezahlten Grundkapitals auszugeben, sofern die Noten durch United
8tates Bonds gesichert sind. Außerdem kann auf Antrag der Banken vom Schatz-
sekretär in gewissen Fällen eine „außerordentliche" Emission gestattet werden.
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