Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Noteninstitute nicht mehr zu konzessionieren, bestand in den Vereinig 
ten Staaten von Amerika die entgegengesetzte Tendenz: Die Zahl der zur 
Notenausgabe berechtigten und dieses Privileg auch ausübenden Banken 
ist bis zum Jahre 1921 gestiegen. Im Gegensatz zu England, Deutschland 
und anderen Ländern war die öffentliche Meinung in den Vereinigten 
Staaten immer gegen ein zentralisiertes Banksystem gerichtet. 
Nach der verhältnismäßig kurzen Dauer der beiden Staatsbanken — der 
1. und der 2. Bank der Vereinigten Staaten — war 1838 die Periode der so 
genannten Bankfreiheit eingetreten: Jeder Bankier und jede beliebige 
Anzahl Personen, die sich zum Betriebe von Bankgeschäften vereinigten, hatten 
das Recht, ohne Konzession oder Erfüllung irgendwelcher Formalitäten Noten 
auszugeben. Das New-Dorker Freibankgesetz, das in einer Anzahl 
Staaten Eingang gesunden hatte, forderte nur, daß die Noten durch Anleihen 
der Union oder eines Einzelstaates oder durch Obligationen, für welche durch 
eine Hypothek auf Grund und Boden Sicherung besteht, gedeckt sind und diese 
Werte beim „Finanzkontrolleur des Staates New Dort" hinterlegt werden. 
Aus diesem New Iorker Gesetz ging dann das Nationalbankgesetz 
vom 25. Februar 1863 hervor, das sechsmal abgeändert worden ist. Kein Land 
der Erde hat so viel Änderungen in seinem Geld- und Bankwesen vorgenommen, 
wie die Vereinigten Staaten. Wohl nirgends sonst ist das Geld- und Bank 
wesen von der augenblicklichen Stimmung und Zusammensetzung des Parlaments 
in der Weise abhängig gewesen, wie in dem „freien" Amerika. 
In seiner Fassung vom 30. Mai 1908 bestimmt das Nationalbankgesetz: Im 
Schatzamt wird ein Büro eingerichtet, dem die Ausführung aller vom Kongreß 
angenommenen Gesetze über Ausgabe und Regulierung eines durch United States 
fionds (Anleihen der Vereinigten Staaten) gesicherten Umlaufmittels obliegt. 
Der vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf 5 Jahre ernannte Vorsteher 
dieses Büros, das aus einer Emissionsabteilung und einer Noteneinlösungs- 
Abteilung besteht, führt den Titel „dornptroller ok tbe Currency“ (Kontrolleur 
for Umlaufsmittel). Er erteilt den Banken, deren Gründungshergang den for 
mellen Vorschriften entspricht, auf Antrag die Ermächtigung, Noten bis zur 
Höhe des eingezahlten Grundkapitals auszugeben, sofern die Noten durch United 
8tates Bonds gesichert sind. Außerdem kann auf Antrag der Banken vom Schatz- 
sekretär in gewissen Fällen eine „außerordentliche" Emission gestattet werden. 
I. I. K n o x, Bistory ok Banking in the United States, New Dork 1900. Georg 
Obst, Notenbankwesen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Leipzig 1903. 
Paul M. Marburg, The Federal Reserve System and the banks. Washing 
ton 1930. W. O. Weyforth, The Federal Reserve Board. Baltimore 1933. 
Federal Reserve Bulletin, Annual Report ok the Federal Reserve Board, Washing 
ton. The Bankers Magazine, New York. The Commercial and Financial Chronicle.
	        
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