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umlaufen, sind nur Hilfsgeld, sind Scheidemünzen, die weniger
Metallgehalt besitzen, als ihrem Nennwert entspricht und nur in beschränk
tem Betrag angenommen zu werden brauchen, da sie den Kleinverkehr
erleichtern sollen.
Bis zum Ausbruch des Weltkriegs hatten fast alle bedeutenden Welt
handelsländer die Goldwährung angenommen und aufrechterhalten. Nach
Kriegsende fand die Goldwährung nicht nur bei den Ländern, die sie
bisher hatten, wieder Eingang, sondern der Goldwährungsbereich
wurde auf nahezu sämtliche weltwirtschaftlich verflochtenen Länder aus
gedehnt. 1929 hatten von 84 Ländern 80, die mit 97,39 °/ 0 am Welthandels
volumen beteiligt waren, Goldwährung.
Heute besteht in den meisten Ländern nur nominell Goldwährung. Tat
sächlich handelt es sich um Währungen mit zentralem Goldschatz bei der
Notenbank. Goldmünzen laufen nicht mehr um; der inländische Verkehr ist
„entgoldet". Die Zahlungen im inneren Verkehr erfolgen durch Banknoten.
Die Einlösung kleiner Notenbeträge in Gold ist aufgehoben. Eine solche
Goldwährung ohne Goldumlauf heißt Goldkernwährung (Goldrand-
währung). Von Ricardo bereits zu Anfang des vorigen Jahrhunderts
befürwortet, wurde sie 1892 zunächst in Österreich wieder entdeckt. Was
ihre Rubrizierung anbelangt, so können wir sie, wenn wir unter Währungs
geld die gesetzlich absolut anerkannten Zahlungsmittel verstehen, mit Ter
halle „als eine goldfundierte Papierwährung, nicht aber als eine Unter
art der Goldwährung bezeichnen".
Deutschland besitzt heute Goldkeruwährung mit Einschränkun
gen. 8 1 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 sagt zwar: „Im Deutschen
Reich gilt die Goldwährung", und das Gesetz schafft auch diejenigen Vor
aussetzungen, die zum Wesen der Goldwährung gehören (freie Ausprägbarkeit
der Goldmünzen, Beschränkung der Zahlkraft der Silbermünzen und ihres Ge
samtumlaufes), aber die Goldwährung ist ohne Goldumlauf. Unbeschränktes
gesetzliches Zahlungsmittel sind die R e i ch s b a n k n o t e n. Die Reichsbank
kann nach ihrer Wahl die Einlösung ihrer Noten in Goldbarren, in Schecks oder
durch Auszahlung in ausländischer Währung vornehmen. Praktisch ist die
Einlösungspflicht durch das Gesetz über die Dev.isen-
bewirtschaftung ausgesetzt, da der Erwerb von Gold, ausländischen
Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung nur mit Geneh
migung der Devisenstellen erfolgen darf.