Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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umlaufen, sind nur Hilfsgeld, sind Scheidemünzen, die weniger 
Metallgehalt besitzen, als ihrem Nennwert entspricht und nur in beschränk 
tem Betrag angenommen zu werden brauchen, da sie den Kleinverkehr 
erleichtern sollen. 
Bis zum Ausbruch des Weltkriegs hatten fast alle bedeutenden Welt 
handelsländer die Goldwährung angenommen und aufrechterhalten. Nach 
Kriegsende fand die Goldwährung nicht nur bei den Ländern, die sie 
bisher hatten, wieder Eingang, sondern der Goldwährungsbereich 
wurde auf nahezu sämtliche weltwirtschaftlich verflochtenen Länder aus 
gedehnt. 1929 hatten von 84 Ländern 80, die mit 97,39 °/ 0 am Welthandels 
volumen beteiligt waren, Goldwährung. 
Heute besteht in den meisten Ländern nur nominell Goldwährung. Tat 
sächlich handelt es sich um Währungen mit zentralem Goldschatz bei der 
Notenbank. Goldmünzen laufen nicht mehr um; der inländische Verkehr ist 
„entgoldet". Die Zahlungen im inneren Verkehr erfolgen durch Banknoten. 
Die Einlösung kleiner Notenbeträge in Gold ist aufgehoben. Eine solche 
Goldwährung ohne Goldumlauf heißt Goldkernwährung (Goldrand- 
währung). Von Ricardo bereits zu Anfang des vorigen Jahrhunderts 
befürwortet, wurde sie 1892 zunächst in Österreich wieder entdeckt. Was 
ihre Rubrizierung anbelangt, so können wir sie, wenn wir unter Währungs 
geld die gesetzlich absolut anerkannten Zahlungsmittel verstehen, mit Ter 
halle „als eine goldfundierte Papierwährung, nicht aber als eine Unter 
art der Goldwährung bezeichnen". 
Deutschland besitzt heute Goldkeruwährung mit Einschränkun 
gen. 8 1 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 sagt zwar: „Im Deutschen 
Reich gilt die Goldwährung", und das Gesetz schafft auch diejenigen Vor 
aussetzungen, die zum Wesen der Goldwährung gehören (freie Ausprägbarkeit 
der Goldmünzen, Beschränkung der Zahlkraft der Silbermünzen und ihres Ge 
samtumlaufes), aber die Goldwährung ist ohne Goldumlauf. Unbeschränktes 
gesetzliches Zahlungsmittel sind die R e i ch s b a n k n o t e n. Die Reichsbank 
kann nach ihrer Wahl die Einlösung ihrer Noten in Goldbarren, in Schecks oder 
durch Auszahlung in ausländischer Währung vornehmen. Praktisch ist die 
Einlösungspflicht durch das Gesetz über die Dev.isen- 
bewirtschaftung ausgesetzt, da der Erwerb von Gold, ausländischen 
Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung nur mit Geneh 
migung der Devisenstellen erfolgen darf.
	        
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