Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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umlaufen,  sind  nur  Hilfsgeld,  sind  Scheidemünzen,  die  weniger
Metallgehalt  besitzen,  als  ihrem  Nennwert  entspricht  und  nur  in  beschränktem ­
  Betrag  angenommen  zu  werden  brauchen,  da  sie  den  Kleinverkehr
erleichtern  sollen.
Bis  zum  Ausbruch  des  Weltkriegs  hatten  fast  alle  bedeutenden  Welthandelsländer ­
  die  Goldwährung  angenommen  und  aufrechterhalten.  Nach
Kriegsende  fand  die  Goldwährung  nicht  nur  bei  den  Ländern,  die  sie
bisher  hatten,  wieder  Eingang,  sondern  der  Goldwährungsbereich
wurde  auf  nahezu  sämtliche  weltwirtschaftlich  verflochtenen  Länder  ausgedehnt. ­
  1929  hatten  von  84  Ländern  80,  die  mit  97,39  °/ 0  am  Welthandelsvolumen ­
  beteiligt  waren,  Goldwährung.
Heute  besteht  in  den  meisten  Ländern  nur  nominell  Goldwährung.  Tatsächlich ­
  handelt  es  sich  um  Währungen  mit  zentralem  Goldschatz  bei  der
Notenbank.  Goldmünzen  laufen  nicht  mehr  um;  der  inländische  Verkehr  ist
„entgoldet".  Die  Zahlungen  im  inneren  Verkehr  erfolgen  durch  Banknoten.
Die  Einlösung  kleiner  Notenbeträge  in  Gold  ist  aufgehoben.  Eine  solche
Goldwährung  ohne  Goldumlauf  heißt  Goldkernwährung  (Goldrandwährung).
  Von  Ricardo  bereits  zu  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderts
befürwortet,  wurde  sie  1892  zunächst  in  Österreich  wieder  entdeckt.  Was
ihre  Rubrizierung  anbelangt,  so  können  wir  sie,  wenn  wir  unter  Währungsgeld ­
  die  gesetzlich  absolut  anerkannten  Zahlungsmittel  verstehen,  mit  Terhalle ­
  „als  eine  goldfundierte  Papierwährung,  nicht  aber  als  eine  Unterart ­
  der  Goldwährung  bezeichnen".
Deutschland  besitzt  heute  Goldkeruwährung  mit  Einschränkungen. ­
  8  1  des  Münzgesetzes  vom  30.  August  1924  sagt  zwar:  „Im  Deutschen
Reich  gilt  die  Goldwährung",  und  das  Gesetz  schafft  auch  diejenigen  Voraussetzungen, ­
  die  zum  Wesen  der  Goldwährung  gehören  (freie  Ausprägbarkeit
der  Goldmünzen,  Beschränkung  der  Zahlkraft  der  Silbermünzen  und  ihres  Gesamtumlaufes), ­
  aber  die  Goldwährung  ist  ohne  Goldumlauf.  Unbeschränktes
gesetzliches  Zahlungsmittel  sind  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  n  o  t  e  n.  Die  Reichsbank
kann  nach  ihrer  Wahl  die  Einlösung  ihrer  Noten  in  Goldbarren,  in  Schecks  oder
durch  Auszahlung  in  ausländischer  Währung  vornehmen.  Praktisch  ist  die
Einlösungspflicht  durch  das  Gesetz  über  die  Dev.isenbewirtschaftung
  ausgesetzt,  da  der  Erwerb  von  Gold,  ausländischen
Zahlungsmitteln  und  Forderungen  in  ausländischer  Währung  nur  mit  Genehmigung ­
  der  Devisenstellen  erfolgen  darf.
            
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