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umlaufen, sind nur Hilfsgeld, sind Scheidemünzen, die weniger
Metallgehalt besitzen, als ihrem Nennwert entspricht und nur in beschränktem
Betrag angenommen zu werden brauchen, da sie den Kleinverkehr
erleichtern sollen.
Bis zum Ausbruch des Weltkriegs hatten fast alle bedeutenden Welthandelsländer
die Goldwährung angenommen und aufrechterhalten. Nach
Kriegsende fand die Goldwährung nicht nur bei den Ländern, die sie
bisher hatten, wieder Eingang, sondern der Goldwährungsbereich
wurde auf nahezu sämtliche weltwirtschaftlich verflochtenen Länder ausgedehnt.
1929 hatten von 84 Ländern 80, die mit 97,39 °/ 0 am Welthandelsvolumen
beteiligt waren, Goldwährung.
Heute besteht in den meisten Ländern nur nominell Goldwährung. Tatsächlich
handelt es sich um Währungen mit zentralem Goldschatz bei der
Notenbank. Goldmünzen laufen nicht mehr um; der inländische Verkehr ist
„entgoldet". Die Zahlungen im inneren Verkehr erfolgen durch Banknoten.
Die Einlösung kleiner Notenbeträge in Gold ist aufgehoben. Eine solche
Goldwährung ohne Goldumlauf heißt Goldkernwährung (Goldrandwährung).
Von Ricardo bereits zu Anfang des vorigen Jahrhunderts
befürwortet, wurde sie 1892 zunächst in Österreich wieder entdeckt. Was
ihre Rubrizierung anbelangt, so können wir sie, wenn wir unter Währungsgeld
die gesetzlich absolut anerkannten Zahlungsmittel verstehen, mit Terhalle
„als eine goldfundierte Papierwährung, nicht aber als eine Unterart
der Goldwährung bezeichnen".
Deutschland besitzt heute Goldkeruwährung mit Einschränkungen.
8 1 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 sagt zwar: „Im Deutschen
Reich gilt die Goldwährung", und das Gesetz schafft auch diejenigen Voraussetzungen,
die zum Wesen der Goldwährung gehören (freie Ausprägbarkeit
der Goldmünzen, Beschränkung der Zahlkraft der Silbermünzen und ihres Gesamtumlaufes),
aber die Goldwährung ist ohne Goldumlauf. Unbeschränktes
gesetzliches Zahlungsmittel sind die R e i ch s b a n k n o t e n. Die Reichsbank
kann nach ihrer Wahl die Einlösung ihrer Noten in Goldbarren, in Schecks oder
durch Auszahlung in ausländischer Währung vornehmen. Praktisch ist die
Einlösungspflicht durch das Gesetz über die Dev.isenbewirtschaftung
ausgesetzt, da der Erwerb von Gold, ausländischen
Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung nur mit Genehmigung
der Devisenstellen erfolgen darf.