Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Gleichzeitig werden Vereinbarungen hinsichtlich des gegenseitigen 
Geschäftsverkehrs getroffen. Ist der Verkehr einseitig, z. B. wenn 
die Bank an dem betr. Orte bereits eine Filiale besitzt, so räumt 
sie dem Institut, deren Aktien sie erworben hat, ein Meistbegün- 
stignngsrecht ein. Gewöhnlich erfolgt auch wechselseitige Entsen 
dung je eines oder mehrerer Vertreter in den Aufsichtsrat der 
anderen Gesellschaft. Bei der Verbindung einer Aktien- mit einer 
Kommandit-Aktiengesellschaft erfolgt die Bestellung von Auf- 
sichtsratsmitgliedern der Aktiengesellschaft zu persönlich haftenden 
Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft und umgekehrt. 
Die Höhe der Beteiligung ist bei einigen Banken aus dem Ge 
schäftsbericht zu ersehen. So war z. B. Anfang 1926 die Diskonto- 
Gesellschaft mit 31,6 Millionen NM bei anderen Banken und 
Bankfirmen beteiligt. 
Durch Kundschaftsbestände und durch Zurverfügungstellen von 
Depots anderer Banken ist eine Bank in der Lage, ihre Stimmen 
zahl in der Generalversammlung erheblich zu erhöhen) 
o) ohne Aktienübernahme, durch Vertrag. Während die Interessen 
gemeinschaft Dresdner Bank und A. Schaaffhansenscher Bank 
verein nach kurzem Bestehen wieder aufgehoben wurde, hat die 
Interessengemeinschaft Darmstädter Bank und Nationalbank für 
Deutschland bald zu einer Fusion geführt. 
B. A u f indirekten! Wege, mittels Dezentralisation 
des Betriebes: 
1. durch Begründung von Kommanditen. In der Regel handelt es sich 
um die Verbindung einer Bankaktiengesellschaft mit einer privaten 
Bankfirma; die Bank beteiligt sich ander Bankfirma — deren Chefs 
in vielen Fällen ihre früheren Beamten waren — durch Komman» 
ditierung ss. S. 135). Das Verfahren hat sich nicht immer bewährt; 
kleinere Institute wenden es öfter an als größere; 
2. durch Errichtung von Filialen und Depositenkassen. Der Erwerb 
einer bestehenden Firma bietet die Möglichkeit, einen festen Kunden 
kreis und eine mit den örtlichen Verhältnissen vertrante Beamten 
schaft zu übernehmen. 
Infolge dauernder Beteiligungen (durch Gründung oder 
Aktienerwerb) — der Prozentsatz ist naturgemäß bei den einzelnen Jn- 
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