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spräche heißen sie Kommanditisten; im täglichen Leben werden sie meist
Aktionäre genannt — gilt in rechtlicher und wirtschaftlicher Bcziehung'das
gleiche, wie für die Aktionäre der Aktiengesellschaft. Neben den Kommanditisten
muß jedoch noch mindestens e i n Gesellschafter sp e r s ö n l i ch
haftender Gesellschafter, auch Geschäftsinhaber genannt)
vorhanden sein, der den Gläubigern mit seinem ganzen Vermögen
sunbeschränkt) für die GescllschastSschulden haftet. Hinsichtlich der persönlich
haftenden Gesellschafter besteht ein Unterschied zwischen den Vorstandsmitgliedern
der Aktiengesellschaft insofern, als sie nicht, wie die
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, jederzeit abberufen werden
können, und weiter: ein persönlich haftender Gesellschafter ist befugt, die
Gesellschaft a l l e i n zu vertreten salso nur eine Unterschrift in Briefen
ustv., wie beim Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft).
6. D i e Gesellschaft mit beschränkter Haftung (G. m.
b. H.). Infolge der Leichtigkeit der Gründung und der Möglichkeit, die
Haftung zu beschränken, hat sic große Verbreitung gesunden. Zur Begründung
genügen zwei Gesellschafter. Das Stammkapital, das
nicht in gleichmäßige Anteile zerlegt zu sein braucht, muß mindestens
5000 RM, die Stammeinlage (Geschäftsanteil) jedes Gesellschafters mindestens
50 RM betragen. Die Einzahlung muß mindestens ein Viertel des
Betrages der Stammeinlage und mindestens 25 RM betragen. Bei den
bereits bestehenden Gesellschaften muß, nach der Umstellung auf Goldmark
(Verordnung vom 28. Dezember 1923), das Kapital mindestens 500, die
Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 50, RM betragen. Das
Risiko des Gesellschafters ist nur dann auf die Höhe seines Geschäftsanteils
beschränkt, wenn die anderen Gesellschafter ihre Einlagen voll einbezahlt
haben (s. § 24 des Gesetzes der G. m. b. H.). Durch Statut kann
eine beschränkte oder eine unbeschränkte Nachschußpflicht der Mitglieder
festgesetzt werden. Die Anteile können nur durch gerichtlichen oder
notariellen Akt übertragen werden. Die Bestellung eines besonderen Geschäftsführers
macht das Unternehmen von der Person der Gesellschafter
unabhängig.
7. Von großer Bedeutung für die Kreditgewährung sind die eingetragenen
Kreditgenossenschaften — heute mehr und mehr
Volksbanken, früher Vorschußvereine genannt — (RG. vom
1- Mai 1889 und 20. Mai 1898). Sie sind keine Kapitalgesellschaften wie