Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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spräche  heißen  sie  Kommanditisten;  im  täglichen  Leben  werden  sie  meist
Aktionäre  genannt  —  gilt  in  rechtlicher  und  wirtschaftlicher  Bcziehung'das
gleiche,  wie  für  die  Aktionäre  der  Aktiengesellschaft.  Neben  den  Kommanditisten ­
  muß  jedoch  noch  mindestens  e  i  n  Gesellschafter  sp  e  r  s  ö  n  l  i  ch
haftender  Gesellschafter,  auch  Geschäftsinhaber  genannt) ­
  vorhanden  sein,  der  den  Gläubigern  mit  seinem  ganzen  Vermögen
sunbeschränkt)  für  die  GescllschastSschulden  haftet.  Hinsichtlich  der  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  besteht  ein  Unterschied  zwischen  den  Vorstandsmitgliedern ­
  der  Aktiengesellschaft  insofern,  als  sie  nicht,  wie  die
Vorstandsmitglieder  einer  Aktiengesellschaft,  jederzeit  abberufen  werden
können,  und  weiter:  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  ist  befugt,  die
Gesellschaft  a  l  l  e  i  n  zu  vertreten  salso  nur  eine  Unterschrift  in  Briefen
ustv.,  wie  beim  Gesellschafter  der  offenen  Handelsgesellschaft).
6.  D  i  e  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (G.  m.
b.  H.).  Infolge  der  Leichtigkeit  der  Gründung  und  der  Möglichkeit,  die
Haftung  zu  beschränken,  hat  sic  große  Verbreitung  gesunden.  Zur  Begründung
  genügen  zwei  Gesellschafter.  Das  Stammkapital,  das
nicht  in  gleichmäßige  Anteile  zerlegt  zu  sein  braucht,  muß  mindestens
5000  RM,  die  Stammeinlage  (Geschäftsanteil)  jedes  Gesellschafters  mindestens ­
  50  RM  betragen.  Die  Einzahlung  muß  mindestens  ein  Viertel  des
Betrages  der  Stammeinlage  und  mindestens  25  RM  betragen.  Bei  den
bereits  bestehenden  Gesellschaften  muß,  nach  der  Umstellung  auf  Goldmark
(Verordnung  vom  28.  Dezember  1923),  das  Kapital  mindestens  500,  die
Stammeinlage  jedes  Gesellschafters  mindestens  50,  RM  betragen.  Das
Risiko  des  Gesellschafters  ist  nur  dann  auf  die  Höhe  seines  Geschäftsanteils ­
  beschränkt,  wenn  die  anderen  Gesellschafter  ihre  Einlagen  voll  einbezahlt ­
  haben  (s.  §  24  des  Gesetzes  der  G.  m.  b.  H.).  Durch  Statut  kann
eine  beschränkte  oder  eine  unbeschränkte  Nachschußpflicht  der  Mitglieder ­
  festgesetzt  werden.  Die  Anteile  können  nur  durch  gerichtlichen  oder
notariellen  Akt  übertragen  werden.  Die  Bestellung  eines  besonderen  Geschäftsführers
  macht  das  Unternehmen  von  der  Person  der  Gesellschafter
unabhängig.
7.  Von  großer  Bedeutung  für  die  Kreditgewährung  sind  die  eingetragenen ­
  Kreditgenossenschaften  —  heute  mehr  und  mehr
Volksbanken,  früher  Vorschußvereine  genannt  —  (RG.  vom
1-  Mai  1889  und  20.  Mai  1898).  Sie  sind  keine  Kapitalgesellschaften  wie
            
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