Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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2. Die im Geschäftsverkehr zwischen dem Kontoinhaber und der Reichsbank 
entstehenden Forderungen werden tunlichst ohne Ausnahme über Girokonto ge 
bucht. Die vom Kontoinhaber zur Einlösung vorgelegten Wechsel und Schecks, 
die bei der das Konto führenden Reichsbankanstalt zahlbar sind, werden dem 
Einlieferer nicht bar ausgezahlt, sondern auf Girokonto gutgeschrieben. Der 
Kontoinhaber darf über sein Guthaben nur unter Verwendung der ihm von der 
Neichsbank gelieferten Vordrucke verfügen. 
3. Die Guthaben werden nicht verzinst. 
4. Die Guthaben haften der Reichsbank für ihre Forderungen aus allen Ge 
schäftszweigen. Die Neichsbank darf dagegen auch mit solchen Forderungen 
aufrechnen, die noch nicht fällig sind. 
5. Die Reichsbank ist dem Kontoinhaber zur ordnungsmäßigen und Pünkt 
lichen Ausführung der von ihm erteilten, bei der kontoführenden Bankanstalt 
eingereichten Überweisungsaufträge verpflichtet. 
Wird die Ausführung eines Auftrages durch ein von der Reichsbank zu ver 
tretendes Verschulden verzögert, so vergütet sie dem Auftraggeber vom zehnten 
Werktage nach Erteilung des Auftrages an auch ohne Nachweis eines besonderen 
Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsätze für die Zeit bis zur nachträglichen 
Ausführung; jede Ersahpflicht hierüber hinaus und'gegenüber anderen Per 
sonen ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die nachträg 
liche Ausfllhrnng des Auftrages auf Verlangen des Auftraggebers unterbleibt. 
Verzögerungen, die bei der Postbefördernng entstehen, sind von der Reichs 
bank nicht zu vertreten. 
6. Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bank- 
betriebs infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand, Streiks oder Aus 
sperrung veranlaßt worden sind. 
7. Alle die Ausführung eines Giroauftrags betreffenden Ansprüche des 
Kontoinhabers gegen die Reichsbank verjähren in zwei Jahren. Die Ver 
jährung beginnt mit dem Schlnsse des Jahres, in dem der Auftrag der Reichs 
bank zugegangen ist. 
8. Der Kontoinhaber hat die von ihm akzeptierten Wechsel bei der sein Konto 
führenden Reichsbankanstalt oder bei einem au den Giroverkehr dieser Anstalt 
angeschlossenen Bankhanse zahlbar zu machen. Die bei der kontoführenden 
Reichsbankanstalt zahlbar gestellten Akzepte sind ihr rechtzeitig anzumelden. 
Durch die Reichsbank zur Einziehung gelangende Verrechnungsschecks, deren 
Bezogene ein Girokonto besitzen, aber nicht einer der bei der Neichsbank be 
stehenden Abrechnungsstellen als Mitglieder angehören, sind unter Verwendung 
eines Reichsbankschecks zu begleichen. 
9. Im einzelnen sind die folgenden Bestimmungen maßgebend: 
a) Der Kontoinhaber erhält bei der Eröffnung des Kontos ein Kontogegen- 
buch. In die Habenseite werden seitens der Reichsbank alle vom Kontoinhaber 
oder für diesen bar oder durch Verrechnung eingehenden Beträge eingetragen; 
andere Bescheinigungen werden nicht erteilt. Der Kontoinhaber kann indessen
	        
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