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bei Bareinzahlungen auf das eigene Konto auf Wunsch eine Zwischenquittung
erhalten, falls sich die Eintragung in das Kontogegenbuch nicht sofort ermög
lichen läßt; die hierfür bestimmten Vordrucke sind vom Kontoinhaber ausgefüllt
vorzulegen. Die Eintragungen in die Sollseite des Kontogcgenbuchs hat der
Kontoinhaber selbst vorzunehmen.
Das Kontogegenbuch ist möglichst oft, jedenfalls aber am 4. jedes Monats (mit
Ausnahme des 4. Januar) und am 28. Dezember abgeschlossen einzu
reichen.
b) Die Scheckvordrucke sweiße und rote) werden in Büchern bei Eröffnung
des Kontos gegen besondere Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Weiterhin
soll die Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung auf dem in jedem Buch
eingehefteten Vordruck erfolgen. Der Empfänger hat jedes Buch beim Empfang
daraufhin zu prüfen, ob die auf dem Umschlag angegebene Stückzahl von Scheck-
Vordrucken und der Vordruck der Empfangsbescheinigung in ihm enthalten sind.
e) Die Scheckbücher sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Ein Ab
handenkommen von Scheckvordrucken oder des Vordrucks der Empfangsbescheini
gung ist der kontoführeuden Reichsbankanstalt unverzüglich schriftlich mitzu-
teilen svgl. auch g).
Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind einzuschneiden und mit dem Firma-
stempel oder dem Namen des Kontoinhabers versehen der kontoführenden
Reichsbankanstalt sofort zurückzuliefern. Bei Schließung des Kontos sind sämt
liche unbenutzt gebliebenen Scheckvordrucke zurückzugeben.
ck) Die Vordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen. Der Kontoinhaber
haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vordrucken offen gelassenen Stellen nicht
so ausfüllt, daß eine Fälschung unmöglich ist, oder wenn er von der auf der
rechten Seite der weißen Schecks befindlichen Zahlenreihe nicht diejenigen Zahlen
vor der Ausgabe abtrennt, welche den Scheckbetrag übersteigen. Die Reichsbank
ist befugt, aber nicht verpflichtet, Schecks, deren Zahlenreihe nicht nach dieser
Vorschrift behandelt ist, zurückzuweisen.
o) Soll ein weißer Scheck nicht bar, sondern durch Verrechnung eingelöst
werden, so muß der Vermerk „Nur zur Verrechnung" {§ 14 des Scheckgesetzes
vom 11. März 1908) deutlich sichtbar quer über die Vorderseite des Schecks
gesetzt werden. Alsdann kann der Scheck nur zur Verrechnung mit der Reichs
bank oder einem Girokontoinhaber benutzt werden.
k) Auf Antrag eines Girokontoinhabers kann die Reichsbank einen von
ihm ausgestellten weißen sBar- oder Verrechnungs») Scheck mit einem B e -
stätigungsvermerk versehen, durch den sie zur Einlösung des Schecks inner
halb der zehntägigen Vorlegiingsfrist svgl. 8 11 des Scheckgesetzes vom
11. März 1908) während der Geschäftsstunden verpflichtet wird. Bei Genehmi-
gung des Antrages wird die Schecksumme vom Girokonto abgebucht; das Giro-
guthaben des Ausstellers ist durch Empfang des „bestätigten Schecks" in Höhe
der Schecksumme getilgt. Wird der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist der
Reichsbank nicht zur Einlösung vorgelegt, so erlischt die scheckrcchtliche Haftung