Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bei Bareinzahlungen auf das eigene Konto auf Wunsch eine Zwischenquittung 
erhalten, falls sich die Eintragung in das Kontogegenbuch nicht sofort ermög 
lichen läßt; die hierfür bestimmten Vordrucke sind vom Kontoinhaber ausgefüllt 
vorzulegen. Die Eintragungen in die Sollseite des Kontogcgenbuchs hat der 
Kontoinhaber selbst vorzunehmen. 
Das Kontogegenbuch ist möglichst oft, jedenfalls aber am 4. jedes Monats (mit 
Ausnahme des 4. Januar) und am 28. Dezember abgeschlossen einzu 
reichen. 
b) Die Scheckvordrucke sweiße und rote) werden in Büchern bei Eröffnung 
des Kontos gegen besondere Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Weiterhin 
soll die Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung auf dem in jedem Buch 
eingehefteten Vordruck erfolgen. Der Empfänger hat jedes Buch beim Empfang 
daraufhin zu prüfen, ob die auf dem Umschlag angegebene Stückzahl von Scheck- 
Vordrucken und der Vordruck der Empfangsbescheinigung in ihm enthalten sind. 
e) Die Scheckbücher sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Ein Ab 
handenkommen von Scheckvordrucken oder des Vordrucks der Empfangsbescheini 
gung ist der kontoführeuden Reichsbankanstalt unverzüglich schriftlich mitzu- 
teilen svgl. auch g). 
Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind einzuschneiden und mit dem Firma- 
stempel oder dem Namen des Kontoinhabers versehen der kontoführenden 
Reichsbankanstalt sofort zurückzuliefern. Bei Schließung des Kontos sind sämt 
liche unbenutzt gebliebenen Scheckvordrucke zurückzugeben. 
ck) Die Vordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen. Der Kontoinhaber 
haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vordrucken offen gelassenen Stellen nicht 
so ausfüllt, daß eine Fälschung unmöglich ist, oder wenn er von der auf der 
rechten Seite der weißen Schecks befindlichen Zahlenreihe nicht diejenigen Zahlen 
vor der Ausgabe abtrennt, welche den Scheckbetrag übersteigen. Die Reichsbank 
ist befugt, aber nicht verpflichtet, Schecks, deren Zahlenreihe nicht nach dieser 
Vorschrift behandelt ist, zurückzuweisen. 
o) Soll ein weißer Scheck nicht bar, sondern durch Verrechnung eingelöst 
werden, so muß der Vermerk „Nur zur Verrechnung" {§ 14 des Scheckgesetzes 
vom 11. März 1908) deutlich sichtbar quer über die Vorderseite des Schecks 
gesetzt werden. Alsdann kann der Scheck nur zur Verrechnung mit der Reichs 
bank oder einem Girokontoinhaber benutzt werden. 
k) Auf Antrag eines Girokontoinhabers kann die Reichsbank einen von 
ihm ausgestellten weißen sBar- oder Verrechnungs») Scheck mit einem B e - 
stätigungsvermerk versehen, durch den sie zur Einlösung des Schecks inner 
halb der zehntägigen Vorlegiingsfrist svgl. 8 11 des Scheckgesetzes vom 
11. März 1908) während der Geschäftsstunden verpflichtet wird. Bei Genehmi- 
gung des Antrages wird die Schecksumme vom Girokonto abgebucht; das Giro- 
guthaben des Ausstellers ist durch Empfang des „bestätigten Schecks" in Höhe 
der Schecksumme getilgt. Wird der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist der 
Reichsbank nicht zur Einlösung vorgelegt, so erlischt die scheckrcchtliche Haftung
	        
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