Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der Staat hat die Notenausgabe besonderen Banken übertragen, ihnen 
aber für dieses Recht auch gewisse Pflichten auferlegt, die sie im 
Interesse des Volkswohles zu erfüllen haben. 
Die Notenbanken bringen ihre eigenen Noten in Verkehr, indem sie 
gekaufte Handelswechsel damit bezahlen, Loinbarddarlehen erteilen usw.; 
sie erhalten sie zum Teil wieder im Giroverkehr zurück. 
Nach § 1 des Bankgesetzes von 1875 kann die Befugnis zur Ausgabe 
von Banknoten nur durch Reichsgesetz erworben oder über den bei 
Erlaß des Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert 
loerden. Die Gesetzgebung war bestrebt, das Notenwesen möglichst gleich 
förmig, nach einheitlichenPrinzipienzu gestalten. 
Den Banken, die bei Erlaß des Gesetzes bereits im Besitz des Noten- 
privilcgs gewesen Waren, konnte dieses wohlerworbene Recht nicht ge. 
nommen werden. Aber man beschränkte ihren Noten 
umlauf und ihren ganzen Geschäftsbetrieb auf das 
Gebiet des Staates, der ihnen das Note »Privileg 
erteilt hatte. Diese Maßregel mußte dazu führen, daß die Noten 
nach ganz kurzer Zeit wieder zur Bank zurückströmten, während es doch 
das Interesse der Bank, die mit dem zinslosen Geld arbeiten wollte, 
erheischte, daß die Noten möglichst lange im Verkehr blieben, d. h. möglichst 
spät erst wieder an die Ausgabestelle zur Einlösung zurückgelangten. 
Die damals bestehenden Notenbanken, denen die Einschränkung des 
Notenumlaufs nicht behagte, hatten nun die Wahl, entweder aus ihr 
Privileg, das ihnen mancherlei Verpflichtungen auferlegte, ohne ihnen 
aber in Zukunft entsprechende Einnahmen zu bringen, zu verzichten 
oder sich mit den beschränkenden Be st im münzen des 
§ 44 des Bankgesetzes einverstanden zu erklären. 
Unterlvarfen sie sich diesen Bestimmungen, dann hatten ihre Noten nach 
wie vor im g a n z e n R e i ch s g c b i e t Umlaufsfähigkeit. 
Diese» fakultativen Bestimmungen hatten sich sämtliche bestehenden Noten 
banken unterworfen, mit Ausnahme der Braunschweigischen Bank, 
deren Noten infolgedessen nur im Herzogtum Braunschweig, und der Land- 
st ä n d i s ch e n Bank in Bautzen, deren Roten nur im Königreich Sachsen 
Umlaufsmittel waren. Später haben diese beiden Jnstilnte ans ihr Noten 
privileg verzichtet. 
Um der Gesetzgebung freie Hand für eine künftige einheitliche Ordnung des 
Bankwesens zu lassen, hatten die Banken darein zu willigen, daß ihre Befugnis
	        
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