Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der  Staat  hat  die  Notenausgabe  besonderen  Banken  übertragen,  ihnen
aber  für  dieses  Recht  auch  gewisse  Pflichten  auferlegt,  die  sie  im
Interesse  des  Volkswohles  zu  erfüllen  haben.
Die  Notenbanken  bringen  ihre  eigenen  Noten  in  Verkehr,  indem  sie
gekaufte  Handelswechsel  damit  bezahlen,  Loinbarddarlehen  erteilen  usw.;
sie  erhalten  sie  zum  Teil  wieder  im  Giroverkehr  zurück.
Nach  §  1  des  Bankgesetzes  von  1875  kann  die  Befugnis  zur  Ausgabe
von  Banknoten  nur  durch  Reichsgesetz  erworben  oder  über  den  bei
Erlaß  des  Gesetzes  zulässigen  Betrag  der  Notenausgabe  hinaus  erweitert
loerden.  Die  Gesetzgebung  war  bestrebt,  das  Notenwesen  möglichst  gleichförmig, ­
  nach  einheitlichenPrinzipienzu  gestalten.
Den  Banken,  die  bei  Erlaß  des  Gesetzes  bereits  im  Besitz  des  Notenprivilcgs
  gewesen  Waren,  konnte  dieses  wohlerworbene  Recht  nicht  ge.
nommen  werden.  Aber  man  beschränkte  ihren  Notenumlauf ­
  und  ihren  ganzen  Geschäftsbetrieb  auf  das
Gebiet  des  Staates,  der  ihnen  das  Note  »Privileg
erteilt  hatte.  Diese  Maßregel  mußte  dazu  führen,  daß  die  Noten
nach  ganz  kurzer  Zeit  wieder  zur  Bank  zurückströmten,  während  es  doch
das  Interesse  der  Bank,  die  mit  dem  zinslosen  Geld  arbeiten  wollte,
erheischte,  daß  die  Noten  möglichst  lange  im  Verkehr  blieben,  d.  h.  möglichst
spät  erst  wieder  an  die  Ausgabestelle  zur  Einlösung  zurückgelangten.
Die  damals  bestehenden  Notenbanken,  denen  die  Einschränkung  des
Notenumlaufs  nicht  behagte,  hatten  nun  die  Wahl,  entweder  aus  ihr
Privileg,  das  ihnen  mancherlei  Verpflichtungen  auferlegte,  ohne  ihnen
aber  in  Zukunft  entsprechende  Einnahmen  zu  bringen,  zu  verzichten
oder  sich  mit  den  beschränkenden  Be  st  im  münzen  des
§  44  des  Bankgesetzes  einverstanden  zu  erklären.
Unterlvarfen  sie  sich  diesen  Bestimmungen,  dann  hatten  ihre  Noten  nach
wie  vor  im  g  a  n  z  e  n  R  e  i  ch  s  g  c  b  i  e  t  Umlaufsfähigkeit.
Diese»  fakultativen  Bestimmungen  hatten  sich  sämtliche  bestehenden  Notenbanken ­
  unterworfen,  mit  Ausnahme  der  Braunschweigischen  Bank,
deren  Noten  infolgedessen  nur  im  Herzogtum  Braunschweig,  und  der  Landst
  ä  n  d  i  s  ch  e  n  Bank  in  Bautzen,  deren  Roten  nur  im  Königreich  Sachsen
Umlaufsmittel  waren.  Später  haben  diese  beiden  Jnstilnte  ans  ihr  Notenprivileg ­
  verzichtet.
Um  der  Gesetzgebung  freie  Hand  für  eine  künftige  einheitliche  Ordnung  des
Bankwesens  zu  lassen,  hatten  die  Banken  darein  zu  willigen,  daß  ihre  Befugnis
            
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