Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  hing  von  dem  Abschluß  des  Vertrages
über  die  Auslandanleihe  ab,  da  nach  dem  Sachverständigenbericht  diese
„ein  wichtiger  Bestandteil"  des  Plans  und  „in  erster  Linie  für  die  erfolgreiche ­
  Gründung  der  neuen  Bank  und  für  die  Sicherstellung  der  Währungsstabilisierung
  wichtig"  war.
Nachdem  diese  Voraussetzung  erfüllt  war,  und  nachdem  auch  die  Generalversammlung ­
  der  Reichsbank  der  im  Gesetz  vorgesehenen  Umgestaltung  der
Reichsbank  und  der  damit  zusammenhängenden  finanziellen  Auseinandersetzung ­
  zwischen  Reichsbank  und  Reich  widerspruchslos  zugestimmt  hatte,
trat  das  Bankgesetz  am  11.  Oktober  1924  in  Kraft.
Das  Bankgesetz  vom  30.  August  1924  sieht  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  auf  400  Millionen  NM  vor.  Entsprechend
der  Kapitalverarmung  Deutschlands  ist  die  Stückelung  der  Anteilscheine,
die  früher  3000  bzw.  1000  M  betrug,  ans  100  Reichsmark  erfolgt.
Der  Betrag  des  Eigenkapitals  —  er  übersteigt  wesentlich  das  aller
anderen  Zentralnotenbanken  —  wurde  so  hoch  festgesetzt,  um  der  deutschen
Währungsbank  auch  auf  dem  Wege  der  Begebung  der  Reichsbankanteile,
deren  Zahlung  in  auswärtiger  Valuta  erfolgen  sollte,  neues  Goldkapital
zuzuführen.  Nachdem  es  der  Reichsbank  möglich  gewesen  war,  ohne  fremde
Hilfe  ihren  Gold-  und  Devisenbestand  erheblich  zu  vermehren,  war  der
wesentliche  Grund  für  ein  so  hohes  Eigenkapital  weggefallen.  Aus  technischen ­
  Gründen  aber  ermäßigte  das  Organisationskomitee  das  Eigenkapital ­
  nur  um  100  Millionen,  so  das;  es  also  statt  auf  400  ans  300  Millionen ­
  RM  anwachsen  sollte.
Zurzeit  sMai  1927)  beträgt  das  Grundkapital  erst  122  788  000  RM.
Dieser  Betrag  setzt  sich  zusammen  aus:  90  Millionen  RM  alten  Kapitals,
32  263  000  NM,  die  den  Aktionären  der  Golddiskontbank  im  Austausch ­
  gegen  ihre  mit  32  263  000  Goldmark  eingezahlten  Golddiskontbank-Aktien
  zugeteilt  wurden,  sowie  525  000  NM  Reichsbankanteilen,  die  die
Aktionäre  der  Schleswig-Holsteinischen  Girobank  gegen  Vvllzahlung  in
fremder  Valuta  erhielten.
Die  ursprüngliche  Organisation  der  Rcichsbank  war  in  wesentlichen
Punkten  der  der  alten  Preußischen  Bank  nachgebildet.
Die  dem  Reich  zustehende  Aufsicht  erfolgt  nach  dem  Bankgcsetz  von
1875  durch  ein  Bank  kurato  r  iu  m,  das  aus  dem  Reichskanzler  als
Vorsitzendem  und  8  Mitgliedern  bestand,  von  denen  2  Mitglieder  der
            
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