Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Neben  den  17  Reichsbankhauptstellen  bestehen  an  84  größeren  Plätzen
R  e  i  ch  s  b  a  n  k  st  e  l  l  e  n.  Zwischen  den  beiden  Arten  bestehen  Unterschiede ­
  Wesentlicher  Art  nicht.  Beide  werden  auf  Grund  der  ihnen
zustehenden  Befugnisse  in  der  Dienstsprache  mit  deni  gemeinsamen  Namen
„selbständige  Bankanstalten"  bezeichnet.  S  e  l  b  st  ä  n  d  i  g,  d.  h.  unter  eigener ­
  Verantwortung  ihrer  Vorstandsbeamten,  betreiben  sie  nach  den  Anweisungen ­
  des  Direktoriums,  und  im  Rahmen  der  Lankgesetzlichen  Vorschriften, ­
  die  Geschäfte  der  Reichsbank.  Die  Funktionen,  die  bei  der  Reichsbankhauptstelle ­
  dem  Kommissar  obliegen,  übt  bei  der  Reichsbankstclle  der
ebenfalls  vom  Reichsbankpräsidenten  ernannte  I  u  st  i  t  i  a  r  aus.
Tantieme  erhalten  nur  die  Vorsteher  der  Reichsbankhauptstellen  und  der
Reichsbankstellen,  nicht  aber  auch  die  Direktoren  in  Berlin  und  die  Vorsteher
der  Nebenstellen.  Vom  Bruttogewinn  der  betreffenden  Anstalt  gelangen  5%
zur  Verteilung.  Davon  erhält  der  erste  Vorsteher  der  zweite  2 h;  über  die
restlichen  2 / 7  verfügt  der  Reichsbankpräsident.  Die  Tantieme  wird  nur  zu  einem
Drittel  bar  ausgezahlt.  Zwei  Drittel  werden  in  sicheren  Wertpapieren  angelegt,
von  denen  der  Eigentümer  nur  jeweils  die  Zinsen  erhält.  Erst  nach  Ausscheiden
aus  dem  Neichsbankdienste,  und  nachdem  keine  Verbindlichkeiten  mehr  laufen,
für  die  der  bctr.  Direktor  —  wegen  nicht  genügender  Vorsicht  bei  Diskontgeschäften ­
  —  verantwortlich  gemacht  werden  könnte,  wird  das  Depot  ausgehändigt.
Die  unterste  Instanz  des  Bankorganismus  bilden  die  Reichsbanknebenstellen.
  Sie  sind  nicht,  wie  die  selbständigen  Bankanstalten,
dem  Reichsbankdirektorium,  sondern  einer  Reichsbankhauptstelle  oder
Reichsbankstelle  untergeordnet.  Ihre  Befugnisse  sind  beschränkt:  bei  einer
großen  Anzahl  ihrer  Geschäfte  müssen  sie  erst  die  Genehmigung  der  ihnen
vorgesetzten  Bankanstalt  einholen.  Man  unterscheidet  :  1.  Nebenstellen  mit
einem  Bankvorstand,  2.  N.  mit  einem  Bankvorstand  und  einem  oder
mehreren  Assistenten,  und  3.  N.  ohne  Kasseneinrichtung.
Nach  dem  neuen  Bankgesetz,  das  den  Einfluß  des  Reichs  auf  die  Reichsbankleitung ­
  ausschließt,  liegt  die  gesamte  Verantwortung  für  die  Führung
der  Währungs-,  Diskont-  und  Kreditpolitik  beim  Reichsbankdirektorium, ­
  „das  aus  einem  Präsidenten  als  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen ­
  Anzahl  von  Mitgliedern  besteht"  und  seine  Beschlüsse  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  faßt  (§  6).
Der  Reichsbankpräsident  wird  vom  Generalrat  auf  4  Jahre  gewählt.
Die  Ernennungsurkunde  wird  vom  Reichspräsidenten  mitunterzeichnet.
Dieser  kann  2  Kandidaten  nacheinander  ablehnen.  Der  3.  gewählte  Kandi-
            
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