IX. Die älteste deutsche Steuer.
daß die Bede aus einem Beitrag für den Unterhalt des Richters
bei der Gerichtsversammlung hervorgegangen sei!).
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits indirekt, daß die Bede
nicht aus einem grundherrsschaftlichen Recht hergeleitet werden
darf. In der Zeit, als die Ansicht von dem Ursprung der Lan-
desherrschaft aus der Grundherrschaft vertreten wurde, fand
ganz entsprechend auch die von dem Ursprung der Bede aus ihr
eifrige Verteidigung?). Wie aber heute jene überwunden ist,
so ist auch für diese kein Raum mehr. Es gibt heute, nach der
innerhalb der Wifsenschaft allgemeinen Ablehnung der grund-
herrlichen Theorie, zwei Anschauungen über den Ursprung der
Landeshoheit: die eine, am meisten verbreitete, jieht in den.
Grafschasten und den gleichgeordneten Kirchenvogteien, bez.
in den techrisch sog. Herrschaften, die andere in den ,„Bannherr-
schaften“ die Grundlagen der Landeshoheits). Jedenfalls steht
es fest, daß die Landesherrschaften aus öffentlichen Bezirken
hervorgegangen sind, und so ist auch die Bede öffentlich-recht-
lichen Ursprungs.
Nicht aber nur, daß überall in den Quellen die iurisdictio
als Rechtsgrund der Bede genannt wird, es fehlt nicht an Nach-
richten, welche ausdrücklich besagen, daß sie um der legitima
1) Zeumer S. 47.
2?) Ziemlich meine ersten Arbeiten schon richten sich gegen beide
Ansichten. Mein eifrigsster Gegner war dabei Lamprecht. Vgl. H. Z.
63, S. 296 ff.: m. landständ. Verf. I, S. 173 ff., S. 197 ff., S. 211 ff.,
[], S. 20 A. 80, S. 46, A. 160, 11I, 1, S. 6 ff., III, 2, S. 335 A. 1.
Zur Literatur über die Streitfrage vgl. Metzen a. a. O. S. 49 A. 66
und meine Abhandlung über die älteste deutsche Steuer a. a. O. S. 456
A. 3 und S. 462 A. 1 (statt „Bildung der Vogteien“ ist dort zu lesen
„Bildung der Territorien"). Über einen in der letzten Zeit noch vor-
handenen Rest der grundherrlichen Theorie s. Beyerle S. 290 A. 3.
Vgl. Nabholz, Vischr. f. Soz.. u. WG. 1910, S. 564. Über einen
Lesefehler Ilgens s. Vjschr. f. Soz.- u. WG. 1910, S. 585 f.
3) Gute Formulierung bei Stimming, D.L.Z. 1919, Nr. 29,
Sp. 561. St. deutet auch treffend die Unbeweisbarkeit der besonders
von G. Seeliger vertretenen Theorie der „Bannherrsschaften“ an. Zu
deren Kritik s. m. älteste deutsche Steuer a. a. O., m. Artikel „Landes-
sh:i und Niederqericht“. D. L. Z. 1914. Nr. 28. Sp. 1733 ff.. H. HZ:
, „4:1 ff.
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