Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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thekenbanken  auf  Aktien,  zu  höchstens  3 / 4  des  Kurswertes;  diesen
Pfandbriefen  stehen  gleich  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen ­
  öffentlich-rechtlicher  Bodenkreditinstitute  des  Inlandes ­
  sowie  diejenigen  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen ­
  der  übrigen  vorbezeichneten  Institute  und  Banken,
welche  auf  Grund  von  Darlehen  ausgestellt  werden,  die  an  inländische ­
  kommunale  Korporationen  oder  gegen  Übernahme  der  Garantie ­
  durch  eine  solche  Korporation  gewährt  sind,
e)  gegen  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und  auf  den  Inhaber
lautende  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  deutschen  Landes ­
  oder  inländischer  kommunaler  Korporationen  oder  gegen  zinstragende, ­
  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,  deren
Zinsen  vom  Reiche  oder  von  einem  Lande  garantiert  sind,  zu  höchstens ­
  3 / 4  des  Kurswertes;  solche  Darlehen  können  nur  an  als  zahlungsfähig ­
  bekannte  Banken  gegeben  werden,
rl)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen ­
  nichtdcutscher  Staaten  sowie  gegen  staatlich  garantierte
ausländische  Eisenbahn-Prioritätsobligationen  zu  höchstens  50  %
des  Kurswertes,
e)  gegen  Wechsel,  welche  anerkannt  solide  Verpflichtete  aufweisen,
mit  einem  Abschlage  von  mindestens  5  %  ihres  Kurswertes,
f)  gegen  Verpfändung  im  Inland  lagernder  Kaufmannswaren,
höchstens  bis  zu  2 /s  ihres  Wertes.
Die  Bank  kann  mit  der  besonderen  Ermächtigung  des  Generalrats ­
  die  langfristigen  Schuldverschreibungen  des  Reichs  als  Pfandsicherheit
  für  Darlehen  annehmen,  die  nicht  länger  als  drei  Monate
laufen,  wenn  für  die  Darlehen  neben  der  Pfandsicherheit  zwei  Verpflichtete ­
  haften,  von  denen  einer  eine  Bankfirma  sein  muß,  die  in
Deutschland  Geschäfte  betreibt,  jedoch  unter  der  Bedingung,  daß  Darlehen, ­
  für  die  langfristige  Schuldverschreibungen  des  Reichs  verpfändet ­
  sind,  niemals  den  Betrag  des  eingezahlten  Kapitals  der  Bank
und  ihres  Reservefonds  übersteigen.
4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehenden,  unter  3  c  bezeichneten  Art
'zu  kaufen  und  zu  verkaufen;  der  Ankauf  solcher  Schuldverschreibungen
für  eigene  Rechnung  ist  der  Bank  nur  insoweit  gestattet,  als  es  zur
Aufrechterhaltung  des  laufenden  Kundengeschäftes  erforderlich  ist.
            
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