Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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5.  Für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden  Inkassos ­
  zu  besorgen  und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen  zu  leisten
und  Anweisungen  oder  Überweisungen  auf  ihre  Zweiganstalten  oder
Korrespondenten  auszustellen.
6.  Für  fremde  Rechnung  Effekten  aller  Art  sowie  Edelmetalle  nach  vorheriger ­
  Deckung  zu  kaufen  und  nach  vorheriger  Einlieferung  zu
verkaufen.
7.  Unverzinsliche  Gelder  im  Depositengeschäft  und  im  Giroverkehr  anzunehmen. ­

8.  Wertgegenstände  in  Verwahrung  und  in  Verwaltung  zu  nehmen.
c)  Das  Notenprivileg  der  Reichsbank.
Die  Organisation  der  Neichsbank  und  die  ihr  erlaubten  Geschäfte
  mußten  skizziert  werden,  bevor  eine  Würdigung  des  ihr  verliehenen
  Notenemissionsrechts,  durch  das  ihr  im  wesentlichen  erst  die
Regelung  des  Geldumlaufs  ermöglicht  wird,  erfolgen  kann.
§  2  des  Bankgesetzes  sagt:  „Die  Reichsbank  hat  auf  die  Dauer  von
50  Jahren  das  ausschließliche  Recht,  Banknoten  in  Deutschland  auszugeben." ­
  Damit  ist  die  Stellung  der  Reichsbank  als  Zentralnotenbank
charakterisiert.  Zwar  bestehen  noch  4  Notenbanken  daneben,  aber  ihr  Betrag ­
  ist  relativ  gering;  über  Modalitäten  usw.  gibt  Aufschluß  das  Privatnotenbankgesetz ­
  (s.  S.  187).
Für  die  Gewährung  des  Notenprivilegs  hat  die  Reichsbank  folgende
Lasten  zu  übernehmen:
1.  Die  252  Millionen  Goldmark  Dollarschatzanweisungen,  die  im  April
1926  fällig  sind,  zurückzuzahlen.
2.  Die  235  Millionen  Goldmark  betragende  Schuld  des  Reichs  an  die
Reichsbank  in  folgender  Weise  abzulösen:  100  Millionen  Goldmark
bilden  eine  dauernde,  erst  bei  Beendigung  der  Währungskonzession
rückzahlbare  und  bis  dahin  mit  2  %  verzinsliche  Anleihe.  Die  restlichen ­
  135  Millionen  Goldmark  bilden  eine  3  %  ige  Anleihe,  rückzahlbar ­
  in  gleichen  Raten  innerhalb  von  15  Jahren.
Die  inneren  Reserven  der  Reichsbank  erwiesen  sich  als  ausreichend,  um
diese  weitgehenden  Verpflichtungen  zu  übernehmen.
Weiter  erhält  das  Reich  laufend  einen  bestimmten  Anteil  vom  Reingewinn. ­

            
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