Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

ß]  Aufgabe  und  Geschäfte  der  Reichsbank.
Wie  §  12  des  alten  Bankgesetzes,  unischreibt  §  1  des  neuen  Bankgesetzes
die  Aufgaben  der  Reichsbank:  Sie  hat  „den  Geldumlauf  im
gesamten  Reichsgebiet  zu  regeln,  die  Zahlungsaus  -
gleichungen  zu  erleichtern  und  für  die  Nutzbarmachu  ng
verfügbaren  Kapitals  zu  sorgen".
Die  Regelung  des  Geldumlaufs  war  naturgemäß  besonders
schwierig  in  der  Inflationszeit,  als  mit  der  fortlaufenden  Geldentwertung
die  Menge  der  erforderlichen  Umlaufsmittel  sprunghaft  wuchs.  Die  Reichsbank ­
  ist  bemüht,  dafür  zu  sorgen,  daß  genügend  Umlaufsmittel  in  den  benötigten ­
  Beträgen  vorhanden  sind.  Der  Regelung  des  Geld-,  nicht  nur  des
Notenumlaufs,  dient  das  engmaschige  Netz  ihrer  Filialen.
Der  Regelung  der  Zahlungsausgleichungen  dient  insbesondere ­
  der  Giro-  und  Abrechnungsverkehr.  Bereits  in  ihrem  ersten
Verwaltungsbericht  (Ende  1876)  konnte  die  Reichsbank  sagen:  „Das
ganze  Deutschland  ist  durch  die  Reichsbank  e  i  n  Giroplatz  geworden." ­

Zwecks  Regelung  des  Kreditverkehrs  (Nutzbarmachung  verfügbaren ­
  Kapitals)  stellt  sie  der  Wirtschaft  die  Kapitalien  zur  Verfügung,
die  ihr  im  Giro-  und  Depositenverkehr  zuströmen.  Neuerdings  sind  dies
insbesondere  die  Gelder  der  Deutschen  Reichspost  und  der  in  eine  Aktiengesellschaft ­
  umgewandelten  Neichseisenbahn.
Hinsichtlich  der  G  e  s  ch  ü  f  t  e,  die  der  Reichsbank  erlaubt  sind,  bringt  das
neue  Gesetz  einige  wesentliche  Änderungen.  Scharf  begrenzt  sind  vor
allem  die  Geschäfte,  die  die  Reichsbank  jetzt  für  das  R  e  i  ch  ausführen  darf
und  ausführen  muß.  Während  sie  früher  als  Zentralkasse  des  Reichs  fungierte, ­
  braucht  sie  jetzt  ihre  Kassen-  und  Giroeinrichtungen  für  die  Reichsbehörden
  nur  in  dem  Umfange  zur  Verfügung  zu  stellen,  wie  sie  es  für  ihre
anderen  Kontoinhaber  tut.
Hinsichtlich  der  Kreditgewährung  ans  Reich  schienen,  in  Erinnerung ­
  an  die  Erfahrungen  der  Kriegs-  und  Nachkriegszeit,  strenge  Begrenzungen ­
  erforderlich:  Höchstens  100  Millionen  RM  und  höchstens  auf
3  Monate,  mit  der  Einschränkung,  daß  am  Ende  des  Geschäftsjahres  keinerlei ­
  Verschuldung  des  Reichs  bei  der  Reichsbank  vorhanden  sein  darf.  —
Im  übrigen  darf  die  Bank  tveder  dem  Reich,  noch  den  Ländern,  noch  den
Gemeinden  irgendwelche  Kredite  einräumen.

176
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.