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5. Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden In
kassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten
und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder
Korrespondenten auszustellen.
6. Für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vor
heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Einlieferung zu
verkaufen.
7. Unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr an
zunehmen.
8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen.
c) Das Notenprivileg der Reichsbank.
Die Organisation der Neichsbank und die ihr erlaubten Ge-
schäfte mußten skizziert werden, bevor eine Würdigung des ihr ver-
liehenen Notenemissionsrechts, durch das ihr im wesentlichen erst die
Regelung des Geldumlaufs ermöglicht wird, erfolgen kann.
§ 2 des Bankgesetzes sagt: „Die Reichsbank hat auf die Dauer von
50 Jahren das ausschließliche Recht, Banknoten in Deutschland auszu
geben." Damit ist die Stellung der Reichsbank als Zentralnotenbank
charakterisiert. Zwar bestehen noch 4 Notenbanken daneben, aber ihr Be
trag ist relativ gering; über Modalitäten usw. gibt Aufschluß das Privat
notenbankgesetz (s. S. 187).
Für die Gewährung des Notenprivilegs hat die Reichsbank folgende
Lasten zu übernehmen:
1. Die 252 Millionen Goldmark Dollarschatzanweisungen, die im April
1926 fällig sind, zurückzuzahlen.
2. Die 235 Millionen Goldmark betragende Schuld des Reichs an die
Reichsbank in folgender Weise abzulösen: 100 Millionen Goldmark
bilden eine dauernde, erst bei Beendigung der Währungskonzession
rückzahlbare und bis dahin mit 2 % verzinsliche Anleihe. Die rest
lichen 135 Millionen Goldmark bilden eine 3 % ige Anleihe, rück
zahlbar in gleichen Raten innerhalb von 15 Jahren.
Die inneren Reserven der Reichsbank erwiesen sich als ausreichend, um
diese weitgehenden Verpflichtungen zu übernehmen.
Weiter erhält das Reich laufend einen bestimmten Anteil vom Rein
gewinn.