Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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haben, die Vorlage aller Unterlagen zu verlangen, die er für die Durch 
führung seiner Aufgabe für zweckmäßig hält. Er kann auch bei der Bank 
Persönlich oder durch seine Hilfsarbeiter alle auf die Durchführung seiner 
Aufgabe bezüglichen Untersuchungen anstellen. Er kann den Sitzungen des 
Direktoriums beiwohnen, ist aber zur Verschwiegenheit über alle zu seiner 
Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank ver 
pflichtet. 
Die Deckungsvorschriften des neuen Bankgesetzes zeigen gegen 
über den früher geltenden in wesentlichen Punkten Abweichungen: Die 
Deckung ist von 331/3 % auf 40 % erhöht worden. Während früher als 
Deckung neben Gold auch „kursfähiges deutsches Geld und Neichskassen- 
scheine" galten, wird jetzt „G 0 l d d e ck n n g" gefordert; diese m u ß min 
destens zu a / 4 in Gold und kann bis zu 1 U in Devisen bestehen. Um 
deren jederzeitige Umwandlung in Gold zu sichern, muß die Devisen 
deckung zweckentsprechend beschaffen sein. Als Devisen für die Noten 
deckung gelten nur Banknoten, Wechsel mit einer Laufzeit bis zu 
höchstens 14 Tage, Schecks und tägliche Forderungen, die bei 
einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländischen zentralen 
Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind. 
Soweit die im Umlauf befindlichen Noten nicht durch Gold oder Devisen 
gedeckt sind, müssen Wechsel und Schecks, die im Wege bankmäßiger Kredit 
gewährung angekauft sind, in entsprechender Höhe („für den Restbetrag") 
vorhanden' sein. 
Wie bereits im alten Bankgesetz, wird der Reichsbankleitung unter ge 
wissen Voraussetzungen eine Abweichung von den Vorschriften der 
Miniinalgolddeckung von 40 % gestattet; in diesem Falle ist aber Noten- 
st e n e r zu zahlen. Das Unterschreiten der Golddeckung von 40 % ist an 
folgende Voraussetzungen geknüpft: Es müssen ausnahmsweise Umstände 
vorherrschen, das Reichsbankdirektorium muß einen entsprechenden Vor 
schlag machen, und der Generalrat muß einstimmig (bis auf eine Stimme) 
darüber beschließen. 
Eine solche Notmaßrcgel soll verhüten, daß bei einer Wirtschaftskrise ein 
panikartiger Andrang an den Schaltern der Bank entsteht, indem jeder 
noch Wechsel diskontieren möchte, che die Bankschalter infolge des Er- 
reichens der Notengrenze geschlossen werden.
	        
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