Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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3.  Schecks  oder  Auszahlung  in  ausländischer  Währung  in  Höhe  des  in
Gold  umgerechneten  jeweiligen  Marktwertes  der  betreffenden  Währang;
  die  Satzung  bezeichnet  diejenigen  ausländischen  Banken,  auf
die  die  Schecks  oder  Auszahlungen  lauten  müssen.  Die  Reichsbank
kann  hierbei  eine  Vergütung  in  Rechnung  stellen.  Diese  darf  jedoch
den  Betrag  nicht  übersteigen,  der  sich  aus  dem  dem  Einlösungsbetrage ­
  entsprechenden  Anteile  an  den  Versendungsspesen  nebst
Zinsen  für  größere  Goldtransporte  nach  dem  betreffenden  ausländischen ­
  Bankplatze  ergibt.
Grundsätzlich  wird  also  die  Neichsbank  zur  Einlösung  ihrer  Noten
in  Gold  verpflichtet,  aber  diese  Bestimmungen  werden,  wie  bei  den  mei»
sten  anderen  Ländern,  die  vor  dem  Kriege  Goldwährung  hatten,  erst  zu
einem  späteren  Termin,  „auf  Grund  eines  übereinstimmenden  Beschlusses
des  Reichsbankdirektoriums  und  des  Generalratcs",  in  Kraft  treten.
äj  Der  Reichsbank-Ausweis.
Regelmäßige,  und  ztvar  wöchentliche  Veröffentlichungen,  schrieb  zuerst
das  Peels  che  Bankgesetz  von  1844  für  die  Bank  von  England  vor.
Diesem  Beispiele  folgten  nach  und  nach  die  anderen  Zentralnotenbanken
der  Welt.  Diesen  Ausweisen  wird  als  Wirtschaftsbarometer
mit  Recht  großes  Interesse  entgegengebracht.
Nach  dem  alten  Bankgcsetz  mußte  die  Reichsbank  4mal  im  Monat,  also
48nial  im  Jahr,  und  zwar  per  7.,  15.,  23.  und  letzten  jedes  Monats  ihren
Status  veröffentlichen.  Diese  „wöchentliche"  Veröffentlichung  umfaßt  also
nicht  immer,  wie  bei  der  Bank  von  England  oder  bei  der  Bank  von  Frankreich, ­
  einen  Zeitraum  von  genau  7  Tagen.  Das  neue  Bankgesetz  gibt  hinsichtlich ­
  der  Zeiten  keine  besonderen  Vorschriften.  Die  Reichsbank  hält  aber
an  den  früheren  Terminen  fest.  Alle  selbständigen  Bankanstalten  teilen
nach  wie  vor  die  nach  ihren  Büchern  sich  ergebenden  Ziffern  für  den  7.,  15.,
23.  und  letzten  jedes  Monats  an  die  Hauptbuchhaltung  in  Berlin  zur  Verarbeitung ­
  für  den  Bankausweis  mit.
Die  Posten,  die  der  Wochenausweis  enthalten  muß,  gibt  §  36  des  neuen
Bankgesetzes  an.  Die  Ausweise  der  Neichsbank  waren  früher  eines  der
wichtigsten  Mittel  zur  Konjunkturbeurteilung.  Durch  größere  Spezialisierung
  der  Ausweise  sollte  ihnen  dieser  Charakter  wiedergegeben  werden.
            
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