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e) D i e P r i v a t n o t e n b a n k e n.
Während das alte Bankgesetz auch die Sondervorschriften über Privat
notenbanken enthielt, sind diese nunmehr ausgesondert und in einem be-
sonderen Gesetz, dem
Privatnotenbankgesetz
vom 30. August 1924, behandelt worden.
Das Daw es- Gntachten sah nur eine Zentralnotenbank
vor. Unter Hinweis auf die Bedeutung, die die noch bestehenden 4 Privat
notenbanken für die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Heimatländer haben,
gelang es, den Fortbestand dieser Institute zu sichern.
§ 2 des neuen Bankgesetzes sagt:
„Die bestehenden Notenausgaberechte der Bayerischen Notenbank, der
Württembergischen Notenbank, der Sächsischen Bank und der Badischen
Bank bleiben unberührt. Die Höchstgrenze, bis zu welcher die Privat
notenbanken Banknoten auszugeben befugt sind, darf den Betrag von
194 Millionen Reichsmark insgesamt nicht übersteigen.
Die Höhe, bis zu der die einzelnen Privatnotenbanken Banknoten aus
geben dürfen, wird durch ein besonderes Gesetz festgesetzt, das auch die son
stigen Rechtsverhältnisse dieser Banken regelt."
Auf dieser Grundlage ist das Privatnotenbankgesetz aufgebaut. Die
Summe von 194 Millionen RM entspricht etwa den Vorkriegsverhältnissen.
Der Sächsischen Bank, der vorher keine Maximalsumme gesetzt war, wurde
das gleiche Kontingent wie der Bayerischen Notenbank gewährt, und für
die Württembergische Notenbank wurde das Kontingent auf die Höhe des
Kontingents der Badischen Bank gebracht.
Während aber der Reichsbank das Notenprivileg für 50 Jahre verliehen
worden war, kann den Privatnotenbanken die Befugnis zur Notenausgabe
bereits nach 10 Jahren, zum 1. Januar 1935, alsdann von 10 zu 10 Iah-
ren unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist wieder genommen
werden.
Solange noch Rentenbankscheine neben den Reichsbanknoten umlaufen
— die Rentenbankscheine sind spätestens bis zum 11. Oktober 1934 aufzu
rufen; Ende Dezeinber 1926 waren noch 1164 Mill. Rentenmark im
Umlauf — gelten die den Notenbanken gewährten Kontingente nur als
oberste Grenze. Sie verringern sich aber, um eine Inflation zu verhüten,
nötigenfalls nach einem bestimmten Schlüssel. Innerhalb der Höchstgrenze