Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Kapital  Kreditbank-  und  Bankkreditgeschäfte  vornahmen,  ihre  Hypothekenabteilungen ­
  vom  reinen  Bankgeschäft  losgelöst  haben.  Die  bankgeschäftlichen ­
  Transaktionen  haben  sie  einer  anderen  Bank  überlassen,  mit  der
—  meist  unter  Aktienaustausch  —  eine  enge  Interessengemeinschaft  hergestellt ­
  wurde.
Die  reinen  Hypothekenbanken  sind  berechtigt,  wertbeständige
Hypotheken  Pfandbriefe  bis  zum  20fachen  Betrage  des  eingezahlten ­
  Grundkapitals  nnd  des  ausschließlich  zur  Deckung  einer  Unterbilanz
oder  zur  Sicherstellung  der  Pfandbriefgläubiger  bestimmten  Reservefonds
auszugeben.  Nach  dem  Gesetz  voin  23.  Juni  1923  über  wertbeständige
Hypotheken  müssen  die  auf  Roggen,  Feingold  usw.  beruhenden  Hypotheken-Pfandbriefe
  jeder  Gattung  in  Höhe  des  Nennwertes  durch  Hypotheken
gleicher  Gattung  von  mindestens  gleicher  Höhe  und  gleichem  Zinserträge
gedeckt  sein.
Die  Hypothekenbanken  geben  auf  Grund  der  Darlehen,  die  sie  an  Gemeinden ­
  gewähren,  Kommunalobligationen  aus.  Kommunalobligationen ­
  und  Pfandbriefe  zusammen  dürfen  bis  zum  28fachen  Betrage
des  eingezahlten  Grundkapitals  xlus  der  Reserven  ausgegeben  werden.
Ende  des  Jahres  1925  hatten  die  34  deutschen  Hypothekenbanken  653,35  Millionen ­
  NM  Gold-  und  Roggcnpfandbriefe  und  91,9  Millionen  RM  Kommunal-Obligationcn
  in  den  Verkehr  gebracht.
B  a  u  g  e  l  d  k  r  e  d  i  t  e  ,  die  die  Bank  zur  Bestreitung  der  Baukosten
sErrichtung  des  Gebäudes)  gewährt,  gelten  nicht  als  Unterlage  für  Hypothekenpfandbriefe. ­
  Nach  Fertigstellung  des  Baues  werden  die  Baugelder ­
  durch  eine  feste  Hypothek  abgelöst.  In  der  Regel  werden  solche  Baugelder ­
  durch  Grundstücksbanken  gegeben,  und  zwar  nicht  in  einer
Summe,  sondern  je  nach  Fortschreiten  des  Baues.  Infolge  des  mit  der
Gewährung  von  Baugeldern  verknüpften  Risikos  werden  für  diese  Darlehen ­
  hohe  Zins-  und  Provisionssätze  berechnet.
Ruhen  die  Hypotheken  auf  landwirtschaftlichen  Grundstücken,  so  müssen
sie  mindestens  zur  Hälfte  aus  A  in  o  r  t  i  s  a  t  i  o  n  s  h  y  p  o  t  h  e  k  e  n  bestehen, ­
  bei  denen  der  jährliche  Tilgungsbetrag  des  Schuldners  wenigstens
K  %  des  Hypothekenkapitals  beträgt.
Werden  Hypotheken  zurückgezahlt,  oder  ist  aus  einem  anderen  Grunde
            
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