Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die  vorgeschriebene  Deckung  in  Hypotheken  nicht  mehr  vollständig  vorhanden, ­
  so  hat  die  Bank  die  fehlende  Hypothekendeckung  einstweilen  durch
Reichs-  oder  Staatsschuldverschreibungen  oder  durch  bares  Geld  zu  ersetzen.
Die  B  e  l  e  i  h  u  n  g  soll  nach  vorsichtigen  Taxen  erfolgen  und  ist  in  der
Regel  nur  zur  ersten  Stelle  zulässig.  Sie  soll  3 /b  (bei  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken  mit  Genehmigung  der  Zentralbehörden  des  betr.
Landes  2 /s)  des  Wertes  der  Grundstücke  nicht  übersteigen.  Die  hypothekarischen ­
  Darlehen  werden,  anders  als  bei  den  Landschaften,  in  Geld,
nicht  in  Pfandbriefen,  gewährt  J ).
Zur  Sicherung  der  Psandbriefgläubiger  ist,  nach  8  4
des  Hypothekenbankgesetzes,  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  alle  Anordnungen
zu  treffen,  die  erforderlich  sind,  um  den  Geschäftsbetrieb  der  Bank  mit  den
Gesetzen,  der  Satzung  und  den  sonst  in  verbindlicher  Weise  getroffenen
Bestimmungen  im  Einklänge  zu  erhalten.
Die  Aufsichtsbehörde  ist  namentlich  befugt:
die  Bücher  und  Schriften  der  Bank  einzusehen,  sowie  den  Bestand  der
Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren  zu  untersuchen;
von  den  Verwaltungsorganen  der  Bank  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten ­
  zu  verlangen;
einen  Vertreter  in  die  Generalversammlungen  und  in  die  Sitzungen
der  Verwaltungsorgane  der  Bank  zu  entsenden,  die  Berufung  der  General-Versammlung,
  die  Anberaumung  von  Sitzungen  der  Verwaltungsorgane,
sowie  die  Ankündigung  von  Gegenständen  zur  Beschlußfassung  zu  verlangen;
die  Ausführung  von  Beschlüssen  oder  Anordnungen  zu  untersagen,  die
gegen  das  Gesetz,  die  Satzung  oder  die  sonst  in  verbindlicher  Weise  getroffenen ­
  Bestimmungen  verstoßen.
Die  Aufsichtsbehörde  kann  auf  Kosten  der  Bank  einen  Kommissar  bestellen,
der  unter  ihrer  Leitung  die  Aufsicht  ausübt.
Gerät  die  Hypothekenbank  in  Konkurs,  so  sind  die
Forderungen  der  Pfandbriefgläubiger  —  die  untereinander  gleichen  Rang
haben  —  vorberechtigt  gegenüber  den  Forderungen  aller  anderen  Konkursgläubiger. ­

Neuerdings  haben  sich  eine  Anzahl  Hypothekenbanken  zu  „Genieinschaftsgruppen",
  bzw.  „Arbeitsgemeinschaften"  zusammengeschlossen.
Hauptgrund  hierfür  war:  Ersparung  von  Unkosten  durch  Zusammenfas.
sung  und  Ausnutzung  bestehender  Organisationen.
i)  In  neuester  Zeit  sind  auch  hier  Änderungen  erfolgt.
            
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