Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor 
handen, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch 
Reichs- oder Staatsschuldverschreibungen oder durch bares Geld zu ersetzen. 
Die B e l e i h u n g soll nach vorsichtigen Taxen erfolgen und ist in der 
Regel nur zur ersten Stelle zulässig. Sie soll 3 /b (bei landwirtschaft 
lichen Grundstücken mit Genehmigung der Zentralbehörden des betr. 
Landes 2 /s) des Wertes der Grundstücke nicht übersteigen. Die hypothe 
karischen Darlehen werden, anders als bei den Landschaften, in Geld, 
nicht in Pfandbriefen, gewährt J ). 
Zur Sicherung der Psandbriefgläubiger ist, nach 8 4 
des Hypothekenbankgesetzes, die Aufsichtsbehörde befugt, alle Anordnungen 
zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den 
Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen 
Bestimmungen im Einklänge zu erhalten. 
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt: 
die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, sowie den Bestand der 
Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen; 
von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäfts 
angelegenheiten zu verlangen; 
einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen 
der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Berufung der General- 
Versammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane, 
sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen; 
die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die 
gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise ge 
troffenen Bestimmungen verstoßen. 
Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Bank einen Kommissar bestellen, 
der unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. 
Gerät die Hypothekenbank in Konkurs, so sind die 
Forderungen der Pfandbriefgläubiger — die untereinander gleichen Rang 
haben — vorberechtigt gegenüber den Forderungen aller anderen Kon 
kursgläubiger. 
Neuerdings haben sich eine Anzahl Hypothekenbanken zu „Geniein- 
schaftsgruppen", bzw. „Arbeitsgemeinschaften" zusammengeschlossen. 
Hauptgrund hierfür war: Ersparung von Unkosten durch Zusammenfas. 
sung und Ausnutzung bestehender Organisationen. 
i) In neuester Zeit sind auch hier Änderungen erfolgt.
	        
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