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die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor
handen, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch
Reichs- oder Staatsschuldverschreibungen oder durch bares Geld zu ersetzen.
Die B e l e i h u n g soll nach vorsichtigen Taxen erfolgen und ist in der
Regel nur zur ersten Stelle zulässig. Sie soll 3 /b (bei landwirtschaft
lichen Grundstücken mit Genehmigung der Zentralbehörden des betr.
Landes 2 /s) des Wertes der Grundstücke nicht übersteigen. Die hypothe
karischen Darlehen werden, anders als bei den Landschaften, in Geld,
nicht in Pfandbriefen, gewährt J ).
Zur Sicherung der Psandbriefgläubiger ist, nach 8 4
des Hypothekenbankgesetzes, die Aufsichtsbehörde befugt, alle Anordnungen
zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den
Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen
Bestimmungen im Einklänge zu erhalten.
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt:
die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, sowie den Bestand der
Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;
von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäfts
angelegenheiten zu verlangen;
einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen
der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Berufung der General-
Versammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane,
sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen;
die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die
gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise ge
troffenen Bestimmungen verstoßen.
Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten der Bank einen Kommissar bestellen,
der unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt.
Gerät die Hypothekenbank in Konkurs, so sind die
Forderungen der Pfandbriefgläubiger — die untereinander gleichen Rang
haben — vorberechtigt gegenüber den Forderungen aller anderen Kon
kursgläubiger.
Neuerdings haben sich eine Anzahl Hypothekenbanken zu „Geniein-
schaftsgruppen", bzw. „Arbeitsgemeinschaften" zusammengeschlossen.
Hauptgrund hierfür war: Ersparung von Unkosten durch Zusammenfas.
sung und Ausnutzung bestehender Organisationen.
i) In neuester Zeit sind auch hier Änderungen erfolgt.