Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

z. V. durch Währungsverhältnisse. Hohe Diskontsätze wirken einschränkend 
auf den Geldbedarf des Landes und hemmen ungesunde Übertreibungen 
in Produktion und Handel; andauernd niedrige Diskontsätze sind oft ein 
Zeichen geringer wirtschaftlicher Unternehmungslust (Frankreich). 
Als Bankdiskont bezeichnet man den von der Zentralnotenbank des 
Landes offiziell für den Ankauf inländischer Wechsel festgesetzten Zinsfuß. 
Die Diskontsätze der wichtigsten Notenbanken betrugen im Durchschnitt der 
Prozent 
in Deutschland 
6,73 
„ England 
5,00 
„ New Jork 
3,84 
„ Holland 
3,50 
„ Österreich 
7,49 
„ Frankreich 
6,59 
„ der Schweiz 
3,90 
3,50 
„ Schweden 
4,50. 
Privatdiskont nennt man den Zinsfuß, zu dem eine bestimmte 
Art von Wechseln („Privatdiskonten") angekauft werden. An die 
Qualität dieser Wechsel, die als erstklassige Geldanlage gelten, werden 
besondere Anforderungen gestellt. Die Trassanten müssen erste Waren 
oder Bankfirmen sein, die Wechsel auf einen Bankplatz, d. h. auf einen Ort, 
an dem die Deutsche Reichsbank eine Niederlassung hat, ausgestellt sein; 
und da sie eine bequeme Kapitalanlage — um eine solche, nicht um 
eine Kreditgewährung in: üblichen Sinne, handelt es sich hierbei ■— bar- 
stellen sollen, wird eine gewisse Mindestlaufzeit und ein bestimmter Min 
destbetrag gefordert. Die Höhe des Privatdiskonts ist in der Hauptsache 
von dem Verhältnis der auf dem Geldmarkt angebotenen und gesuchten 
Wechsel abhängig. 
Die Reichsbank hatte 1880 für erste Börsenwechsel den Privatsatz eingeführt, 
der. leicht beweglich, sich den Geldmarktvcrhältnissen anpassen sollte. Sie wollte 
gewisse Wechsel zu einem billigeren als dem offiziellen Satz diskontieren, weil 
die anderen Banken in Zeiten des billigen Geldstandes einen bedeutenden Teil 
des Diskontgeschäftes an sich gerissen hatten und der Reichsbank dadurch der 
Überblick über den Geldmarkt verlorengegangen war. 
Nach Berliner Usance sind als Privatdiskonten nur Ab 
schnitte von 5000 RM und dariiber lieferbar, die noch wenigstens 30 Tage 
und nicht mehr als 3 Monate zu laufen haben. Wechsel mit 30- bis 55- 
15 O. GW. 25. A. 
225
	        
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