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Ende 1926 wurde der Wechseln m lauf in Deiitschlond uns ctlun 10 Milliarden
RM geschätzt. Davon >varcn, wie erwähnt, rund 1,4 Milliarden RM
im Portefeuille der Reichsbank, etwa 1,6 Milliarden bei den 88 Deutschen
Kreditbanken, die Zweimonatsbilanzen veröffentlichen, 0,5 Milliarden bei den
Staatsbanken. 0,4 Milliarden bei den Girozentralen und Hypothekenbanken.
Anfang Dezember 1925 erklärte der Reichsbankpräsident Dr. Schacht,
der Status der Reichsbank gestatte cs, den Bedürfnissen der Wirtschaft
durch eine LockerungderKreditkontingentierung entgegenzukommen,
und das Reichsbank-Direktorium nieinte, diese
Lockerung sei ein Schritt auf dem Wege zum Abbau der Kredit-Rationierung.
An die Stelle der frohen) Rationierung soll nunmehr eine Bonitäts
prüfung der zum Diskont angebotenen Wechsel treten, d. h. es soll in
weit höherem Maße als bisher auf das der Wechselausschreibung und
Wechselweitergabe zugrunde liegende Rechtsgeschäft zurückgegangen werden.
Ob es zur Regel werden soll, daß die zum Diskont eingereichten
Wechsel von einem beweiskräftigen Dokumentenmaterial begleitet werden,
wie es z. B. vielfach von amerikanischen Banken verlangt wird, steht bisher
nicht fest. Ansätze hierzu bestehen bei der Reichsbank bereits seit einiger
Zeit. Sie läßt sich z. B. bei Wechseln, die von Getreidehändlern auf Gutsbesitzer
gezogen sind, Unterlagen über das Geschäft geben, also sagen wir
z. B. über den Verkauf von Düngemitteln. Können diese Unterlagen bzw.
ein Revers hierüber nicht beigebracht werden, so lehnt die Reichsbank
die Diskontierung der Wechsel ab.
Wie die Banken auch sonst bei Kreditgewährung nach dem Verwendungszweck
der Gelder sich erkundigen, so haben sie in vielen Fällen
auch beim Ankauf von Wechseln zu ermitteln gesucht, wie der Wechsel
zustande gekommen ist, ob es sich um einen Warenwechsel oder einen
gemachten Wechsel handelt. Sie haben weiter, insbesondere wenn es sich
um nicht akzeptierte Wechsel handelte, die auch nicht zum Akzept vorgelegt
werden sollten — vielleicht weil cs sich um Firmen handelte, die grundsätzlich
ihr Akzept nicht geben, aber bei Verfall prompt zahlen — sich die den
Tratten zugrunde liegenden Warenforderungen an die Bezogenen,
auf die sie sonst keinen Anspruch besitzen, abtreten lassen.
Auch die Reichsbank selbst hat ihre Vorstandsbeamten von jeher angewiesen,
die zum Diskont eingereichten Wechsel darauf hin zu prüfen, ob