Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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er seine Schuld gleichfalls durch einen Scheck usw. auf diese Länder. Der 
Käufer kann aber auch den Verkäufer auf sich ziehen lassen; und durch Ver 
kauf dieses Akzepts auf dem fremden Markt >vird er für seine Leistung 
befriedigt. 
Banken und Bankiers, die die Anschaffung und den Verkauf von frem 
den Wechseln, Anweisungen und Schecks vermittelten, sandten diese, wenn 
sie sie von ihrer Kundschaft erhielten, an befreundete Bankhäuser des 
fremden Landes, bzw. an ihre eigenen Filialen zur Einziehung und zur 
Gutschrift und schrieben dann auf Grund ihres Guthabens Schecks und 
Wechsel in den gewünschten Beträgen ans. Kauf und Verkauf solcher For 
derungen gehen ans dem Devisenmarkt der Börse oder von Büro zu Büro 
vor sich. 
Das Devisengeschäft der Banken untereinander ist heute fast ausschließ 
lich Handel in „Auszahlungen". Die Bank verkauft das Guthaben, 
das sie bei einer Auslandsbank besitzt und verfügt darüber nicht durch einen 
Scheck, sondern läßt den Betrag an die vom Käufer benannte Bank über 
weisen oder an einen Dritten auszahlen. 
Die Auszahlung unterliegt nicht den Gefahre», denen Wechsel und 
Scheck bei der Versendung ausgesetzt sind, und sie hat weiter den Vorteil 
größter Beschleunigung, da ihre Übermittelung telegraphisch möglich ist. 
b) Was erlaubt nnd was verbietet die heutige 
Devisengesetzgebung? 
Der Abbau der Devisengesetzgebnng befreite den Devisen 
handel von einer großen Zahl Vorschriften, die den Verkehr schwer ge 
hemmt hatten: Der Eriverber von Devisen braucht keine Handelsbescheini 
gung mehr, sondern kann seinen Devisenbedarf durch Vermittlung einer 
Devisenbank decken. Freigegeben ist die Verwendung ausländischer 
Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung (fein Ab 
lieferungszwang mehr!). Das Kapitalfluchtgesetz ist bis auf wenige Be 
stimmungen erloschen, ebenso die Valutaspekulationsverorduung. 
Geblieben war nach der neuen, von» 1. Mai 1926 ab geltenden Devisen 
ordnung nur noch die Beschränkung auf Devisenbanken, d. h. nach 
wie vor durften sich im Devisenhandel nur solche Banken betätigen, denen 
diese erweiterte Funktionsbefugnis zuerkannt war. Hiernach waren zum De 
visenhandel zugelassen ■— neben Reichsbank, Rentenbank, Golddiskontbank,
	        
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