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er seine Schuld gleichfalls durch einen Scheck usw. auf diese Länder. Der
Käufer kann aber auch den Verkäufer auf sich ziehen lassen; und durch Ver
kauf dieses Akzepts auf dem fremden Markt >vird er für seine Leistung
befriedigt.
Banken und Bankiers, die die Anschaffung und den Verkauf von frem
den Wechseln, Anweisungen und Schecks vermittelten, sandten diese, wenn
sie sie von ihrer Kundschaft erhielten, an befreundete Bankhäuser des
fremden Landes, bzw. an ihre eigenen Filialen zur Einziehung und zur
Gutschrift und schrieben dann auf Grund ihres Guthabens Schecks und
Wechsel in den gewünschten Beträgen ans. Kauf und Verkauf solcher For
derungen gehen ans dem Devisenmarkt der Börse oder von Büro zu Büro
vor sich.
Das Devisengeschäft der Banken untereinander ist heute fast ausschließ
lich Handel in „Auszahlungen". Die Bank verkauft das Guthaben,
das sie bei einer Auslandsbank besitzt und verfügt darüber nicht durch einen
Scheck, sondern läßt den Betrag an die vom Käufer benannte Bank über
weisen oder an einen Dritten auszahlen.
Die Auszahlung unterliegt nicht den Gefahre», denen Wechsel und
Scheck bei der Versendung ausgesetzt sind, und sie hat weiter den Vorteil
größter Beschleunigung, da ihre Übermittelung telegraphisch möglich ist.
b) Was erlaubt nnd was verbietet die heutige
Devisengesetzgebung?
Der Abbau der Devisengesetzgebnng befreite den Devisen
handel von einer großen Zahl Vorschriften, die den Verkehr schwer ge
hemmt hatten: Der Eriverber von Devisen braucht keine Handelsbescheini
gung mehr, sondern kann seinen Devisenbedarf durch Vermittlung einer
Devisenbank decken. Freigegeben ist die Verwendung ausländischer
Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung (fein Ab
lieferungszwang mehr!). Das Kapitalfluchtgesetz ist bis auf wenige Be
stimmungen erloschen, ebenso die Valutaspekulationsverorduung.
Geblieben war nach der neuen, von» 1. Mai 1926 ab geltenden Devisen
ordnung nur noch die Beschränkung auf Devisenbanken, d. h. nach
wie vor durften sich im Devisenhandel nur solche Banken betätigen, denen
diese erweiterte Funktionsbefugnis zuerkannt war. Hiernach waren zum De
visenhandel zugelassen ■— neben Reichsbank, Rentenbank, Golddiskontbank,