Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Devisenbeschaffungsstelle, Reichskredit A.-G. und Staatsbanken —: Ban 
ken und Bankiers oder deren Zweiganstalten, die im Handels- oder Ge- 
nossenschaftsregister eingetragen und Mitglieder der an ihrem Sitz befind 
lichen Reichsbank-Abrechnungsstelle sind, das Depot- und Depositenrecht 
besitzen und, soweit ihr Geschäftsbetrieb im Ortsbercich einer inländischen, 
staatlich anerkannten Fondsbörse liegt, diese Börse regelmäßig besuchen 
oder besuchen lassen. Waren auch Reichsregierung und Reichsbankdirek- 
torium der Auffassung, daß die deutsche Währung nunmehr derart gefestigt 
ist, daß die bisherigen Bestinimungen hinsichtlich Einschränkung des 
Devisenverkehrs ohne Bedenken wegfallen könnten — so auch das 
Verbot des Terminhandels in Devisen —, so will man doch unzuverlässige 
Elemente nach Möglichkeit ausschalten. 
Weggefallen waren die technischen Bindungen: Durch die am 1. Mai 
1926 in Kraft getretene Verordnung war der Devisen-Ei uheits- 
fuicg beseitigt worden, so daß nunmehr alle Kurse, zu denen gehandelt 
wurde, veröffentlicht werden dursten. 
Wesentlich gemildert wurde die W e ch s e l st u b e n v e r o r d n u n g in 
sofern, als den Wechselstuben, d.h. „Geschäftsbetrieben, die sich aus 
schließlich oder in der Hauptsache mit dem Handel mit ausländischen Geld 
sorten, Papiergeld, Banknoten befassen und deren geschäftliche Einrichtun 
gen überwiegend auf diesen Geschäftszweig zugeschnitten sind", der An- 
und Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln in Form von aus 
ländischen Gcldsorten, Papiergeld, Reiseschecks und Kreditbriefen gestattet 
wurde. Die Konzession der Wechselstuben, die die handelsgerichtliche 
Eintragung voraussetzt, ist örtlich und zeitlich begrenzt und wird von 
dein öffentlichen Bedürfnis abhängig gemacht. 
Jetzt sind alle Beschränkungen i m D ev i s e n h a n d e l 
gefallen. 
c) Das Wechsel-Pari. 
Die Grundlage des Wechselkurses bildete in normalen Zeiten das 
W e ch s e l -P a r i. Die Schwankungen der Wechselkurse zwischen zwei 
Ländern, die das gleiche Währungsmetall haben, werden sich, sofern freier 
Goldnmlauf besteht, nur in engen Grenzen betvegen: Nur um das Doppelte 
der Transport- und Versicherungsspesen, des Zinsverlnstes und der Um 
prägungskosten können im allgemeinen die Wechselkurse zwischen zwei Län-
	        
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