Stimmenmehrheit gefaßt und von der Betriebsleitung durchgeführt,
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Nach 8 14 entsen⸗
det in den Betriebsrat die Betriebsleitung einen technischen und einen
kommerziellen Beamten als Berater. Wo die Angestellien keinen ge—
wählten Vertreter besitzen, entsenden sie aus ihrer Mitte wenigstens
einen dieser Berater. Bei gemeinsamen Beratungen des Betriebsrates
und der Betriebsleitung fuͤhrt der Betriebsleiter den Vorsitz; der Be—
triebsrat selbst wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Betriebsrat ist berechtigt,
seinen Beratungen Vertreter der Fachorganisationen und Sachverstän—
dige beizuziehen.
Der Rebierrat wird für den Bezirk eins Revierbergamtes
durch die Betriebsräte eines geschlossenen Bergbaubezirkes gewählt;
die Zahl der Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der Arbeit—
nehmer, von dieser Zahl gehört ein Fünftel den Angeftellten. Der Re—
vierrat wird auf zwei Jahre nach den Grundsätzen der verhältnis—
mäßigen Vertretung gewählt, die Durchfühung der Wahl obliegt dem
Reviebergamte wie bei den Betriebsräten, der Revierrat wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Das passive
Wahlrecht ist das gleiche wie in die Betriebsräte, doch kann ein Viertel
der Mitglieder aus Nichtwählern und zwar aus Vertretern der Fach—
organisationen der Arbeiter und Angestellten bestehen.
Nach 8 19 sind die Aufgaben des Revierrates fol—
gende:
Die Erteilung von Richtlinien für das ganze Revier bei der
Durchführung der Aufgaben der Betriebsräte;
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Betriebsleitung
und dem Betriebsrate;
die Mitwirkung bei der Erlassung einer einheitlichen Arbeits—
ordnung für das ganze Revier; die Erlassung oder Abänderung
von Dienst- oder Arbeitsordnungen ist nur nach Zustimmung
des Revierrates zulässig;
die Mitwirkung beim Abschlusse von kollektiven Lohn- oder
Ine toverivodten und die Überwachung der Einhaltung der—
selben;
die Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung;
e ihwirhuma bei der Preisbestimmung uünd Verteilung der
ohle; —
die Entscheidung über die Verwendung des dem Revierrate füt
gemeinnützige Zwecke der Arbeitnehmer zugewiefenen Anteiles
am Reingewinne (8 12 des Gesetzes betreffend die Beteiligung
der Arbeitnehmer beim Bergbaue au der Werksverwaltung und
deren Anteil am Reingewinne);
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