Full text: error

Stimmenmehrheit gefaßt und von der Betriebsleitung durchgeführt, 
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Nach 8 14 entsen⸗ 
det in den Betriebsrat die Betriebsleitung einen technischen und einen 
kommerziellen Beamten als Berater. Wo die Angestellien keinen ge— 
wählten Vertreter besitzen, entsenden sie aus ihrer Mitte wenigstens 
einen dieser Berater. Bei gemeinsamen Beratungen des Betriebsrates 
und der Betriebsleitung fuͤhrt der Betriebsleiter den Vorsitz; der Be— 
triebsrat selbst wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Betriebsrat ist berechtigt, 
seinen Beratungen Vertreter der Fachorganisationen und Sachverstän— 
dige beizuziehen. 
Der Rebierrat wird für den Bezirk eins Revierbergamtes 
durch die Betriebsräte eines geschlossenen Bergbaubezirkes gewählt; 
die Zahl der Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der Arbeit— 
nehmer, von dieser Zahl gehört ein Fünftel den Angeftellten. Der Re— 
vierrat wird auf zwei Jahre nach den Grundsätzen der verhältnis— 
mäßigen Vertretung gewählt, die Durchfühung der Wahl obliegt dem 
Reviebergamte wie bei den Betriebsräten, der Revierrat wählt aus 
seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Das passive 
Wahlrecht ist das gleiche wie in die Betriebsräte, doch kann ein Viertel 
der Mitglieder aus Nichtwählern und zwar aus Vertretern der Fach— 
organisationen der Arbeiter und Angestellten bestehen. 
Nach 8 19 sind die Aufgaben des Revierrates fol— 
gende: 
Die Erteilung von Richtlinien für das ganze Revier bei der 
Durchführung der Aufgaben der Betriebsräte; 
die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Betriebsleitung 
und dem Betriebsrate; 
die Mitwirkung bei der Erlassung einer einheitlichen Arbeits— 
ordnung für das ganze Revier; die Erlassung oder Abänderung 
von Dienst- oder Arbeitsordnungen ist nur nach Zustimmung 
des Revierrates zulässig; 
die Mitwirkung beim Abschlusse von kollektiven Lohn- oder 
Ine toverivodten und die Überwachung der Einhaltung der— 
selben; 
die Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung; 
e ihwirhuma bei der Preisbestimmung uünd Verteilung der 
ohle; — 
die Entscheidung über die Verwendung des dem Revierrate füt 
gemeinnützige Zwecke der Arbeitnehmer zugewiefenen Anteiles 
am Reingewinne (8 12 des Gesetzes betreffend die Beteiligung 
der Arbeitnehmer beim Bergbaue au der Werksverwaltung und 
deren Anteil am Reingewinne); 
— 318 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.