Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Ware, Rernboursgeschäft die Bevorschussung der im Seeverkehr 
umlaufenden Güter, der schwimmenden Ware. 
Die Tätigkeit der Bank beim Vinkulationsgeschäft kann nach zwei Rich 
tungen erfolgen: 1. hat der Kunde der Bank Waren an einen auswärtigen 
Geschäftsfreund verkauft, so sucht sich die Bank das Eigentumsrecht an der 
Ware zu sichern, bis der Geschäftsfreund ihres Kunden den Verkaufserlös 
an sie abgeführt hat; 2. leistet die Bank im Aufträge ihres Kunden, der 
Waren importiert hat, Zahlung an den Exporteur, so sichert sie sich das 
Eigentumsrecht an der Ware, bis ihr Kunde die Ware ansgelöst hat. 
Zwischen dem galizischen Händler A in Podwoloczyska und dem Impor 
teur B in Leipzig ist, nehmen wir an, ein Kaufvertrag über 480 Kisten 
Eier abgeschlossen lvorden. Der Händler A kauft mit Hilfe des ihm von 
der Bank in Podwoloczyska gewährten Kredits die Eier auf und übereignet 
sie dieser Bank zur Sicherheit. Damit gehen die Eier in das Eigentum 
der betreffenden Bank über. Sic sendet nun die Eier an eine Bank in 
Leipzig mit der Weisung, die Ware nur gegen den genau bezeichneten 
Kaufpreis dem Importeur B in Leipzig auszuhändigen. Sie schreibt in 
dem sog. Vinkulationsbrief: „Wir senden Ihnen anbei Frachtbriefduplikat 
über durch uns an Sie verladene 480 Kisten Eier. Die Ware ist unser 
Eigentum (oder: an uns verpfändet), und wir bitten, sie nur gegen Zah 
lung von M ..... an Herrn B in Leipzig auszuhändigen. Erfolgt nicht 
prompte Zahlung, so bitten wir, uns Telegramm zu senden und die Ware 
zu unserer Verfügung zu halten *)." 
Im Überseehandel bevorschußt die Bank Waren, die sic nicht in Ver 
wahrung nehmen kann, weil sic auf dem Ozean schwimmen. Die Be 
leihung erfolgt gegen Aushändigung der W a r e n d o k u m c n t e : Kon- 
n o s s e m e n t — d. h. der Quittung, die der Kapitän oder ein anderer 
Vertreter des Reeders über den Empfang der zur Beförderung erhaltenen 
Waren (Frachtgutes) erteilt hat und die zur Entgegennahme der Ware am 
Bestimmungsorte sLöschungshafen ^)s berechtigt —, der Versichernngs- 
Z Siche hierüber A. Kaeferlein, Der Bankkredit und seine Sicherungen. 
James Breit, Das Vinkulationsgeschäft. Tübingen 1908. Georg O b st, 
Das Bankgeschäft, 7. Ausl., Baud I, S. 320). (Dort auch weitere Literatur- 
angaben.) ■ | : \'i!HsDH 
2 ) Das Konnossement enthält also ein Empfangsbekenntnis und ein Aus- 
licferungsversprcchcn (Verpflichtungsschein nach § 363 HGB.). Das Ver-
	        
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