265
Ware, Rernboursgeschäft die Bevorschussung der im Seeverkehr
umlaufenden Güter, der schwimmenden Ware.
Die Tätigkeit der Bank beim Vinkulationsgeschäft kann nach zwei Rich
tungen erfolgen: 1. hat der Kunde der Bank Waren an einen auswärtigen
Geschäftsfreund verkauft, so sucht sich die Bank das Eigentumsrecht an der
Ware zu sichern, bis der Geschäftsfreund ihres Kunden den Verkaufserlös
an sie abgeführt hat; 2. leistet die Bank im Aufträge ihres Kunden, der
Waren importiert hat, Zahlung an den Exporteur, so sichert sie sich das
Eigentumsrecht an der Ware, bis ihr Kunde die Ware ansgelöst hat.
Zwischen dem galizischen Händler A in Podwoloczyska und dem Impor
teur B in Leipzig ist, nehmen wir an, ein Kaufvertrag über 480 Kisten
Eier abgeschlossen lvorden. Der Händler A kauft mit Hilfe des ihm von
der Bank in Podwoloczyska gewährten Kredits die Eier auf und übereignet
sie dieser Bank zur Sicherheit. Damit gehen die Eier in das Eigentum
der betreffenden Bank über. Sic sendet nun die Eier an eine Bank in
Leipzig mit der Weisung, die Ware nur gegen den genau bezeichneten
Kaufpreis dem Importeur B in Leipzig auszuhändigen. Sie schreibt in
dem sog. Vinkulationsbrief: „Wir senden Ihnen anbei Frachtbriefduplikat
über durch uns an Sie verladene 480 Kisten Eier. Die Ware ist unser
Eigentum (oder: an uns verpfändet), und wir bitten, sie nur gegen Zah
lung von M ..... an Herrn B in Leipzig auszuhändigen. Erfolgt nicht
prompte Zahlung, so bitten wir, uns Telegramm zu senden und die Ware
zu unserer Verfügung zu halten *)."
Im Überseehandel bevorschußt die Bank Waren, die sic nicht in Ver
wahrung nehmen kann, weil sic auf dem Ozean schwimmen. Die Be
leihung erfolgt gegen Aushändigung der W a r e n d o k u m c n t e : Kon-
n o s s e m e n t — d. h. der Quittung, die der Kapitän oder ein anderer
Vertreter des Reeders über den Empfang der zur Beförderung erhaltenen
Waren (Frachtgutes) erteilt hat und die zur Entgegennahme der Ware am
Bestimmungsorte sLöschungshafen ^)s berechtigt —, der Versichernngs-
Z Siche hierüber A. Kaeferlein, Der Bankkredit und seine Sicherungen.
James Breit, Das Vinkulationsgeschäft. Tübingen 1908. Georg O b st,
Das Bankgeschäft, 7. Ausl., Baud I, S. 320). (Dort auch weitere Literatur-
angaben.) ■ | : \'i!HsDH
2 ) Das Konnossement enthält also ein Empfangsbekenntnis und ein Aus-
licferungsversprcchcn (Verpflichtungsschein nach § 363 HGB.). Das Ver-