Warentrausport in der im Dokument näher bezeichneten Art erfolgt ist,
und daß die Ware jedem Inhaber des Konnossements, der laut Art. 36
der WO. als Eigentümer legitimiert ist, ausgehändigt wird *). Ist die
Baumwolle bei ihrer Ankunst noch nicht weiter verkauft, so geht sie in ein
Lagerhaus, und in dem Lagerschein erhält die Bank eine neue Realsicher
heit. Ist die Ware jedoch bereits an einen Spinner verkauft und gesandt,
so wird dieser beim Empfang entweder Barzahlung leisten oder sein Akzept
geben. Dieses diskontiert die Bank dem Importeur und schreibt ihm den
Betrag gut. Das Akzept der Dresdner Bank hat inzwischen, vielleicht
mehrfach, seinen Besitzer gewechselt und wird ihr bei Verfall zur Zahlung
vorgelegt.
Das Rembonrsgeschäft beim Warenimport kann sich auch in der Weise
abwickeln, daß das deutsche Bankinstitut einer befreundeten Bank in Über
see den Auftrag erteilt, gegen Aushändigung der Verschisfungsdokumente
über genau bezeichnete Waren einen bestimniten Betrag zn zahlen «nd
diese Summe, zuzüglich Spesen, ihr sder deutschen Bank) in Rechnung zu
stellen.
Ähnlich gestaltet sich die Finanzierung von Exportsendungen.
Der Exporteur kann und will seine Mittel während der Zeit des Trans-
Ports der Ware nicht festlegen. Er stellt nun in Höhe der Faktura einen
Wechsel auf den Käufer aus, den er mit Verladnngsdokumenten bei einer
Überseebank, sagen wir bei der Deutsch-Asiatischen Bank, diskontiert. Diese
sendet ihn an ihre Filiale in Hongkong, die ihn dem dort° wohnenden
Käufer zum Akzept vorlegt. Die Bcleihungsmodalitäten sind naturgemäß
sehr verschieden.
Das Bankakzept soll in der Hauptsache der Warenfinanzierung dienen.
Aber auch ohne Vorliegen eines Warengeschäfts und somit ohne Haftung
der Ware akzeptiert die Bank auf Grund von Vereinbarungen Wechsel,
die von ihren Kunden auf sie gezogen sind. Statt eines Barkrcdits ge
il Durch den auf das Konnossement gesetzten Vermerk „Unverantwortlich für
Inhalt, Maß, Gewicht, Bruch, Leckage" besagt der Reeder, daß er keine Gewähr
dafür übernimmt, daß der Inhalt der verladenen Kisten, Behälter usw. den An
gaben des Versenders entspricht. Die Beleihung von Konnossementen, die über
Waren lauten, die nicht offen oder in Ballen versandt werden, ist daher mit
einem Risiko verknüpft und erfolgt nur, wenn die in Frage kommende Firma
völlig vcrtrauenstvürdig ist.
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