Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Warentrausport in der im Dokument näher bezeichneten Art erfolgt ist, 
und daß die Ware jedem Inhaber des Konnossements, der laut Art. 36 
der WO. als Eigentümer legitimiert ist, ausgehändigt wird *). Ist die 
Baumwolle bei ihrer Ankunst noch nicht weiter verkauft, so geht sie in ein 
Lagerhaus, und in dem Lagerschein erhält die Bank eine neue Realsicher 
heit. Ist die Ware jedoch bereits an einen Spinner verkauft und gesandt, 
so wird dieser beim Empfang entweder Barzahlung leisten oder sein Akzept 
geben. Dieses diskontiert die Bank dem Importeur und schreibt ihm den 
Betrag gut. Das Akzept der Dresdner Bank hat inzwischen, vielleicht 
mehrfach, seinen Besitzer gewechselt und wird ihr bei Verfall zur Zahlung 
vorgelegt. 
Das Rembonrsgeschäft beim Warenimport kann sich auch in der Weise 
abwickeln, daß das deutsche Bankinstitut einer befreundeten Bank in Über 
see den Auftrag erteilt, gegen Aushändigung der Verschisfungsdokumente 
über genau bezeichnete Waren einen bestimniten Betrag zn zahlen «nd 
diese Summe, zuzüglich Spesen, ihr sder deutschen Bank) in Rechnung zu 
stellen. 
Ähnlich gestaltet sich die Finanzierung von Exportsendungen. 
Der Exporteur kann und will seine Mittel während der Zeit des Trans- 
Ports der Ware nicht festlegen. Er stellt nun in Höhe der Faktura einen 
Wechsel auf den Käufer aus, den er mit Verladnngsdokumenten bei einer 
Überseebank, sagen wir bei der Deutsch-Asiatischen Bank, diskontiert. Diese 
sendet ihn an ihre Filiale in Hongkong, die ihn dem dort° wohnenden 
Käufer zum Akzept vorlegt. Die Bcleihungsmodalitäten sind naturgemäß 
sehr verschieden. 
Das Bankakzept soll in der Hauptsache der Warenfinanzierung dienen. 
Aber auch ohne Vorliegen eines Warengeschäfts und somit ohne Haftung 
der Ware akzeptiert die Bank auf Grund von Vereinbarungen Wechsel, 
die von ihren Kunden auf sie gezogen sind. Statt eines Barkrcdits ge 
il Durch den auf das Konnossement gesetzten Vermerk „Unverantwortlich für 
Inhalt, Maß, Gewicht, Bruch, Leckage" besagt der Reeder, daß er keine Gewähr 
dafür übernimmt, daß der Inhalt der verladenen Kisten, Behälter usw. den An 
gaben des Versenders entspricht. Die Beleihung von Konnossementen, die über 
Waren lauten, die nicht offen oder in Ballen versandt werden, ist daher mit 
einem Risiko verknüpft und erfolgt nur, wenn die in Frage kommende Firma 
völlig vcrtrauenstvürdig ist. 
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