Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Weisungen  und  Schecks  läßt  die  Post  durch  einen  Postbeamten  oder  eine
Person,  der  sic  die  Aufnahme  von  Protesten  übertragen  hat,  vornehmen,
falls  auf  der  Rückseite  des  Postformulars  der  Vermerk  „Sofort  zum
Protest"  sich  befindet  (Protestgebühr  bei  Postaufträgen  1  NM).
Zu  erwähnen  ist  noch  die  Tätigkeit  des  Genossenschaftlichen
Giroverbandes  der  Dresdner  Bank')  und  des  im  April  1927
begründeten  Deutschen  Genossenschafts-Ringes.
Die  Genossenschaftsabteilungen  der  Dresdner  Bank
in  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  haben  im  Jahre  1926  1,92  Millionen  Wechsel
und  Schecks  im  Betrage  von  684,3  Millionen  RM  von  den  dem  Verband  angeschlossenen ­
  Genossenschaften  zum  Einzug  erhalten.  Da  die  Papiere  auf  Orte
lauten,  an  denen  Mitglieder  des  Giroverbandes  wohnen,  sind  die  Einzugsk
  o  st  e  n  minimal;  eine  weitere  Verbilligung  erfolgte  im  Dezember  1926.
Anhang:  Das  Eilavisverfahren  Berliner  Banken  und  Bankfirmen.
Die  der  Berliner  Abrechnungsstelle  angehörenden  Banken  und  Bankfirmen
sind  im  September  1920  übereingekommen,  untereinander  tunlichst  keine  Einzelgiroüberweisungen
  und  VormittagIzahlungen  mehr  zu  wechseln,  sondern  ihren
gesamten  Geldausgleich,  soweit  er  nicht  über  die  Abrechnungsstelle  oder  durch
den  Kassenverein  erfolgt,  im  Wege  des  Eilavisversahrens  zu  bewirken.
Sie  erkennen  nachstehende  Geschäftsordnung  als  bindend  für  sich  an.  Jeder
Teilnehmer  übernimmt  hiermit  ausdrücklich  die  Haftung  dafür,  daß  jeder  von
ihm  durch  ein  Eilavis  avisierte  Betrag  tatsächlich  am  gleichen  Tage  dem  ReichSbank-Girokonto
  der  empfangenden  Firma  zugeführt  wird.
Mit  Wirkung  vom  21.  März  1927  sind  Änderungen  in  der  Technik  des  Berliner ­
  Eilüberweisnngsverkehrs  vorgenommen  worden,  die  für  die  Entwicklung
des  Berliner  Platzzahlungsverkchrs  von  einschneidender  Bedcntllng  sein  lverden.
Wesentlich  ist  vor  allem  die  Einziehung  der  Avisaustau  sch  stelle
bei  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins.
Geschäftsordnung  für  den  Lilavisverkehr.
1.  Die  beteiligten  Firmen  werden  ihre  gegenseitigen  Überweisungen  tunlichst
unter  Benutzung  des  einheitlichen  Eilavissormulars  nach  anliegendem  Muster
bewirken.  Werden  andere  Vordrucke  verivendet,  so  müssen  sie  gleichwohl  die
deutliche  Bezeichnung  „Eilavis"  tragen.
2.  Auf  einem  Eilavis  dürfen  nur  dann  mehrere  Posten  vereinigt  sein,  wenn
sie  zur  Gutschrift  für  denselben  Kunden  bestimmt  sind.
8.  Jeder  Teilnehmer  numeriert,  täglich  neu  beginnend,  die  von  ihm  ausgestellten ­
  Avise  fortlaufend  und  verzeichnet  sie  unter  Angabe  der  Nummer  in
i)  S.  „Die  genossenschaftlichen  Volksbanken  1914—1926".  Berlin  1927.
            
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