Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Das  Bankhaus  bzw.  das  Konsortium  legt  nunmehr  die  Effekten  zur
Subskription  auf:  das  Publikum  wird  durch  zugesandte  Drucksachen
und  Zeitungsinserate  aufgefordert,  mitzuteilen,  welchen  Betrag  es  zu  dem
festgesetzten  Kurse  zu  kaufen  beabsichtigt.  Diese  Erklärung  nennt  man
Zeichnung  ;  sie  erfolgt  auf  Grund  eines  Zeichnungsschein  cs,
der  aber  nicht  zu  verwechseln  ist  mit  dem  Zeichnungsschein,  von  dem  das
HGB.  in  den  §§  189  und  281  spricht.  In  der  Zeichnungsaufforderung
sind  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  bzw.  die  Bonität  des  Schuldners  klargelegt. ­
  Es  werden  Mitteilungen  über  den  Subskriptionspreis,  die  Zeichnnngsstellcn,
  die  Zeit,  während  der  die  Zeichnung  zu  erfolgen  hat,  die
Zinstermine  des  Papieres,  die  Art  der  Kündigung  oder  Rückzahlung,
sowie  über  den  Modus  der  Zuteilung  gemacht.  Es  wird  angegeben,  ob  die
Zulassung  des  Papieres  zum  Börsenhandel  bereits  erfolgt  oder  ob  ein  diesbezüglicher ­
  Antrag  gestellt  ist,  bzw.  wann  die  Zulassung  vermutlich  stattfinden ­
  wird.  Dies  ist  wichtig,  da  ein  nicht  zugelassenes  Wertpapier  erheblich ­
  schwerer  zu  veräußern  ist.
In  dem  Zeichnungsschein  verpflichtet  sich  der  Zeichner  zur  Abnahme  der
gezeichneten  Papiere  bzw.  zur  Abnahnie  des  geringeren  Betrages,  der
ihm  zugeteilt  wird.  Die  Zuteilung,  heißt  es  in  der  Regel,  geschieht  nach
freiem  Ermessen  der  Zeichnungsstelle,  und  zwar  tunlichst  bald  nach  Schluß
der  Zeichnung.
Wird  ein  höherer  als  der  zur  Subskription  aufliegende  Betrag  gezeichnet,
  so  spricht  man  von  einer  Überzeichunng.  In  der  Voraussetzung,  daß
eine  solche  stattfinden  ivird,  erfolgt  häufig  Zeichnung  eines  mehrfachen
Betrages  der  gewünschten  Summe.  Wird  die  Anleihe  ein-  oder  mehreremal
  überzeichnet,  so  tritt  eine  Reduktion  der  einzelnen  Zeichnungen
ein.  Die  Zuteilung  erfolgt  dann  in  der  Regel  in  der  Weise,  daß  guten
Kunden  und  Zeichnern  kleinerer  Posten,  von  denen  man  annimmt,  daß
sie  das  neue  Papier  als  dauernde  Kapitalanlage  benutzen  werden,  ein
höherer  Prozentsatz  zugeteilt  wird  als  den  sogenannten  „Konzertzeichnern",
  d.  h.  Leuten,  bei  denen  die  Vermutung  besteht,  daß  sie
die  Papiere  bereits  nach  wenigen  Tagen  wieder,  sobald  der  Kurs  etwas
gestiegen  ist,  verkaufen.  Dem  Emissionshause,  das  das  Papier  gut  untergebracht ­
  s„plaziert")  haben  möchte,  ist  damit  nicht  gedient.  Es  muß  um
ein  Fallen  des  Kurses  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden,  das  „schwimmende
Material"  aufnehmen.
            
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