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Effekten, die er veräußern will. Diese Art Geschäfte finden nur selten
statt sT a f e l g e s ch ä f t) und meist nur bei Effekten, die geringen Kurs
schwankungen unterliegen sStaats- und Stadtanleihen, Pfandbriefen),
oder die an der Börse nicht, oder, wie z. B. Kolonialanteile, nicht offiziell
gehandelt werden (u n n o t i e r t e Werte). Seit einigen Jahren haben
eine Anzahl Banken und Bankfirmen „Abteilungen für annotierte Werte"
eingerichtet, womit sie zum Ausdruck bringen, daß sie dem Handel in an
notierten Werten besondere Beachtung schenken. Die Differenz zwischen
Angebot und Nachfrage beträgt meist mehrere Prozente. Das Austrags
formular lautet: „Ich biete Ihnen auf " bzw. „Ich offeriere Ihnen
- - - Kriterium des Propergeschäftes ist die Verein
barung eines objektiv festgelegten Kaufpreises.
2. Er tritt dem Kunden gegenüber als Kommissionär auf
fE f f e k t e n k o m m i s s i o n s g e s ch ä f t e) und muß als solcher be
strebt sein, einen für den Kunden möglichst günstigen Preis zu erzielen.
Der Kunde sieht in denk Bankier seinen Vertrauensmann, der seine Inter
essen wahrnehmen soll. Das Austragsformular lautet: „Ich beauftrage
Sie hiermit zum Kauf" fbzw. Verkauf).
Nach einer Reichsgerichts-Entscheidung bedarf es „der Darlegung b e -
s o n d e r e r Umstände, wenn geschlossen werden soll, daß der Regel-
fall nicht vorliegt, der Bankier ausnahmsweise dem Kunden nicht
als Geschäftsbesorger, sondern als E i g e n h ä n d l e r gegen-
übcrgetreten sei". Der Wille der Parteien entscheidet, ob Proper- oder
Kommissionsgeschäft vorliegt. Ein Bankhaus kann nicht einseitig durch
eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind bei allen Ge
schäften mit uns ein für allemal Propcrhändler", einen als Efsektenkom-
mission gegebenen Auftrag als Propergeschäst ausführen.
Dem Kunden, für den der Bankier Effekten kauft oder verkauft, ist
die Person, mit der der Bankier, um liefern oder abnehmen zu können,
abschließt, ganz gleichgültig. Er will im Gegenteil mit dem bzw. den
Drittkontrahentcn, deren Verhältnisse ihm meist unbekannt sind, gar nichts
zu tun haben. Der Kaufabschluß, mit dem der Kunde den Bankier be-
auftragt, ist nicht Selbstzweck, sondern soll nur das Mittel sein, ihm eine
möglichst vorteilhafte Anschaffung bzw. möglichst günstige Verwertung der
Effekten zu gewährleisten. So hat sich im Kommissionsgeschäft für Wert
papiere im Interesse des Kunden wie des Bankiers die Gepflogenheit