Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Ausführungsanzeige aus Anlaß der erteilten Kommission an der Börse 
ein Geschäft mit eincin Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommitten 
ten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen. 
o) Effektenberechnung. 
Einer der Hauptzweige des regulären Bankgeschäftes ist die kommis 
sionsweise Anschaffung und Veräußerung von Effekten. Man hat hierbei 
den Nominal- (Nennwert) und den Kurswert zu unterscheiden. 
Bei einem Papier, das 100 oder, wie man sagt, al pari steht, ist Nominal- 
und Kurswert identisch. 
Um ein Unterbieten der Provisionssätze zu verhüten, sind aller Orten 
Konditionenkartelle geschaffen worden, denen säst alle Banken 
und Bankfirmen angehören. 
Wer Effekten durch Vermittlung einer Bank oder eines Bankiers 
kauft, hat zu zahlen: 
1. den Börsenpreis des Wertpapicrcs, 2. Provision, 3. Courtage, 
4. Börsenstempel, Umsatzsteuer und 5. etwaige Porti, Telegramm- und 
Sendungsspesen. 
1. Der Börsenpreis oder der Kurs des Weripapieres gibt an, 
wieviel Reichsmark für je 100 RM nominal des betreffenden Papieres zu 
zahlen sind; so bedeutet z. B. ein Kurs von 96,25: 100 NM (Nominalwerts 
kosten 96,25 RM (Kurswert). Eine Ausnahme bilden: die Versiche 
rungsaktien, alle unverzinslichen Lose, die Aktien von Ban- und Terrain- 
gesellschaften, ans deren Nennwert bereits eine teilweise Zurückzahlung 
stattgefunden hat — diese Papiere werden in NM für 1 Stück notiert. 
Der Verkäufer übergibt dem Käufer einen laufenden Kupon und erhält 
dafür bei i n l ä n d i sch e n, auf Reichsmark oder Goldmark lauten 
den festverzinslichen Wertpapieren (aber nur bei diesen! Zs nach dem 
Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, laufende Stück- 
zinsen, d. h. er bekommt Zinsen für die Zeit vom Fälligkeitstage des 
letzten eingelösten Kupons bis zu dem Tage, an dem das Geschäft abge 
schlossen ist. 
Z Als auf G o l d m a r k lautende Wertpapiere gelten Wertpapiere, bei denen 
die Goldmark auf eine Gewichtseinheit des F c i n g o I d e s oder auf eine aus 
ländische Währung zurückgeführt ist. Zinsberechnung findet daher z. B. 
nicht statt bei Roggenpfandbriefen. 
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