die Summe im Kontokorrent zur Verzinsung gelangt. An der Berliner
Börse verkaufte Effekten werden, wenn die Stücke im Depot liegen
oder rechtzeitig abgeliefert find, 2 Werktage nach Ausführung valutiert,
sonst 2 Werktage nach Eingang der Stücke. Der Käufer wird, wenn
usancemäßig Zinsen nicht zu rechnen sind, 1 Werktag nach Ausführung
belastet.
b. Die Lffeltenaufbewahrmig.
a) Offene Depots.
Sind die Wertpapiere angeschafft, so ist die nächste Frage des Eigen
tümers, wo sie aufbewahren? In der eigenen Wohnung? Davon ist
selbst dann, wenn Schutzvorrichtungen vorhanden sind, abzuraten, ein
mal deswegen, weil doch das Risiko eines Verlustes durch Diebstahl oder
Feuer bestehen bleibt, dann aber auch wegen der Gefahr, Veröffentlichungen
über Verlosungen, Konversionen, Geltendmachung von Bezugsrechten usw.
zu übersehen und dadurch Verluste zu erleiden.
Werden die Wertpapiere als offenes Depot einer soliden Bank
oder einem vertrauenswürdigen Bankier übergeben, so ist mit der Ver
wahrung gleichzeitig eine Verwaltung verknüpft. Zum Schutze des
Publikums ist das „Gesetz vom 5. Juli 1896, betreffend die Pflichten der
Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere", kurzweg Depot-
Gesetz i) genannt, erlassen worden. Es bezweckt, die dem Hinterleger
offener Depots drohenden Gefahren zu verhüten (§§ 1 und 2) und die
Stellung des Kommittenten gegenüber dem Einkaufskommissionär
(§§ 3—7), bzw. dem die übernommenen Effekten an einen Zentralbankier
weitergebenden Lokalbankier (§ 8) zu verbessern. Strafandrohungen ent
halten die §§ 9—12. Das Gesetz, das laut § 13 nur auf Voll-, nicht
auch auf Minderkaufleute Anwendung findet, besagt, unter Berücksich
tigung der Novelle vom 21. November 1923 :
cs Literatur: E. Heilfron, Geld-, Bank- und Börsenrccht. Berlin 1912.
K. N i t h a ck, Zentralbankier und Lokalbankier. Berlin 1910. I. R i e ß e r ,
Das Bankdepotgesetz vom 8. Juli 1896. 3. Aufl. Berlin 1913. Fr. Schweyer,
Die Bankdepotgeschäfte in geschichtlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Be
ziehung. München 1899. James Breit, Bankdepotgesetz. Berlin 1911.
2) Geändert sind die 88 1, 3 (Beschränkung der Pflicht zur Absendung eines
Stückeverzeichnissess, hinzugefügt ist 8 7 a, der neue Schutzvorschriften zugunsten
des Kommittenten enthält.
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