Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

die Summe im Kontokorrent zur Verzinsung gelangt. An der Berliner 
Börse verkaufte Effekten werden, wenn die Stücke im Depot liegen 
oder rechtzeitig abgeliefert find, 2 Werktage nach Ausführung valutiert, 
sonst 2 Werktage nach Eingang der Stücke. Der Käufer wird, wenn 
usancemäßig Zinsen nicht zu rechnen sind, 1 Werktag nach Ausführung 
belastet. 
b. Die Lffeltenaufbewahrmig. 
a) Offene Depots. 
Sind die Wertpapiere angeschafft, so ist die nächste Frage des Eigen 
tümers, wo sie aufbewahren? In der eigenen Wohnung? Davon ist 
selbst dann, wenn Schutzvorrichtungen vorhanden sind, abzuraten, ein 
mal deswegen, weil doch das Risiko eines Verlustes durch Diebstahl oder 
Feuer bestehen bleibt, dann aber auch wegen der Gefahr, Veröffentlichungen 
über Verlosungen, Konversionen, Geltendmachung von Bezugsrechten usw. 
zu übersehen und dadurch Verluste zu erleiden. 
Werden die Wertpapiere als offenes Depot einer soliden Bank 
oder einem vertrauenswürdigen Bankier übergeben, so ist mit der Ver 
wahrung gleichzeitig eine Verwaltung verknüpft. Zum Schutze des 
Publikums ist das „Gesetz vom 5. Juli 1896, betreffend die Pflichten der 
Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere", kurzweg Depot- 
Gesetz i) genannt, erlassen worden. Es bezweckt, die dem Hinterleger 
offener Depots drohenden Gefahren zu verhüten (§§ 1 und 2) und die 
Stellung des Kommittenten gegenüber dem Einkaufskommissionär 
(§§ 3—7), bzw. dem die übernommenen Effekten an einen Zentralbankier 
weitergebenden Lokalbankier (§ 8) zu verbessern. Strafandrohungen ent 
halten die §§ 9—12. Das Gesetz, das laut § 13 nur auf Voll-, nicht 
auch auf Minderkaufleute Anwendung findet, besagt, unter Berücksich 
tigung der Novelle vom 21. November 1923 : 
cs Literatur: E. Heilfron, Geld-, Bank- und Börsenrccht. Berlin 1912. 
K. N i t h a ck, Zentralbankier und Lokalbankier. Berlin 1910. I. R i e ß e r , 
Das Bankdepotgesetz vom 8. Juli 1896. 3. Aufl. Berlin 1913. Fr. Schweyer, 
Die Bankdepotgeschäfte in geschichtlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Be 
ziehung. München 1899. James Breit, Bankdepotgesetz. Berlin 1911. 
2) Geändert sind die 88 1, 3 (Beschränkung der Pflicht zur Absendung eines 
Stückeverzeichnissess, hinzugefügt ist 8 7 a, der neue Schutzvorschriften zugunsten 
des Kommittenten enthält. 
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