20 O. GW. 25. A.
305
§ 5. Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausche von Wertpapieren
der im 8 1 bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines Bezugsrechtes auf
solche Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfange der
neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke mit beu im § 3
Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu übersenden.
8 6. Der Kommissionär, der den im § 5 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt,
verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrages Provision zu fordern.
8 7. Mitder Absendung des Stückeverzeichnisses geht das
Eigentum an den darin verzeichneten Wertpapieren auf den Kommittenten über,
soweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt ist. Die Be
stimmungen des bürgerlichen Rechts, nach welchen der Übergang des Eigentums
schon in einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt.
8 7 a x ). Hat bei einem Kommissionsgeschäft über den Einkauf von Wert
papieren der im 8 1 bezeichneten Art zur Zeit der Eröffnung des Konkursver
fahrens über das Vermögen des Kommissionärs der Kommittent die ihm dem
Kvmlttissionär gegenüber obliegenden Pflichten vollständig erfüllt, ohne daß die
einzukaufenden Wertpapiere bis zn diesem Zeitpunkt durch Übersendung eines
Stückevcrzeichnisscs oder auf andere Weise in das Eigentum des Kommittenten
übergegangen sind, so geht in Ansehung der Befriedigung aus den in der Masse
vorhandenen Wertpapieren gleicher Gattung und aus den Ansprüchen auf Liefe
rung solcher Wertpapiere die Forderung des Kommittenten den Forderungen
aller anderen Konkursgläubiger vor. Mehrere Kommittenten haben unterein
ander gleichen Rang. Aus dem sonstigen Vermögen des Kommissionärs können
die Kommittenten unter entsprechender Anwendung der für die Absonderungs
berechtigten geltenden Vorschriften der 88 64, 158, 155, 156 und des 8 168
Nr. 3 der Konkursordnung Befriedigung verlangen.
Das Konkursgericht hat, wenn es nach Lage des Falles erforderlich erscheint,
den Kommittenten zur Wahrung der ihnen nach Abs. 1 zustehenden Rechte einen
Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormund
schaftsgerichts das Konkursgcricht. Die Vorschriften des 8 62 Abs. 2 bis 6 des
Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901
sRGBl. S. 139) finden entsprechende Anwendung.
8 8. Ein Kaufmann, der im Betriebe seines Handelsgcwerbes fremde Wert
papiere der im 8 1 bezeichneten Art einem Dritten zum Zwecke der Auf
bewahrung, der Veräußerung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen
Wertpapieren, Zins- oder Gewinnanteilscheinen ausantwortet, hat hierbei dem
i) Während nach dem bisherigen Rechte der Kunde, dem ein Stückeverzeichnis
nicht zugesandt war, beim Konkurse der Bank lediglich eine einfache Konkurs
forderung geltend machen konnte, ist nunmehr im Konkursfalle der Bank dem
Kommittenten ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus den in der Masse
vorhandenen Wertpapieren gleicher Gattung und aus den Ansprüchen der Bank
an Dritte ans Lieferung solcher Wertpapiere eingeräumt worden.