Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Außer den Depotgebühren werden berechnet: 
für die Einziehung von baren Geldern bei ausgelosten, gekündigten oder 
konvertierten Wertpapieren, ferner für Einzahlungen 
für je angefangene 100 RM des einzuziehenden oder einzuzahlenden Be 
trages 0,50 RM; 
für den Umtausch von Wertpapieren bei Verschmelzungen u. dgl. 
für je angefangene 100 RM des jeweiligen Kurswerts der höheren Seite 
0,60 RM, mindestens jedoch 1 RM, 
aber nicht mehr als Vs des jeweiligen Kurswerts der höheren Seite, endlich für 
die Ausübung von Bezugsrechten, für die Abstempelung von Wertpapieren sowie 
für andere Sonderleisiungen, z. B. Besorgung von Stimmkarten zur Teilnahme 
an Generalversammlungen, Anfertigung von Wertbercchnungen u. dgl., die all 
gemein üblichen Gebühren. 
Für die Besorgung neuer Zins- und Gewinnanteilscheinbogen sowie für den 
Umtausch von Zwischenscheinen werden die baren Auslagen berechnet. 
Die Deutsche Reichsbank — offene Depots werden nur bei der 
Reichshauptbank in Berlin verwahrt — hatte am 1. Januar 1927 
60 387 offene Depots, die in 3 882 verschiedenen Effektengattungen 
angelegt waren, und 1226 Mündel-Depots^). 
P r i v a t i n st i t u t e veröffentlichen keine Ziffern über Depotbeständc. 
Der jetzige Effektenverkehr ist wegen des geringen Nennwerts der meisten 
auf Reichsmark nmgestellten Aktien und der geringen Durchschnittshöhe 
der Börsenaufträge für die Banken mit so großen Unkosten verknüpft, daß 
eine erhebliche Erhöhung der Depot- und Effektenkvnlmissionsgebühren 
nötig sein würde, wenn die gegenwärtige Handhabung des Verwahrungs- 
V Wertpapiere, die als Bestandteile von Mündelvermögen der Aufsicht des 
Vormundschaftsgerichts unterliegen (§ 1814 des BGB.), werden bei sämtlichen 
Reichsbankhauptstellen und Rcichsbankstellen sowie bei den mit mehreren Be 
amten besetzten Reichsbanknebenstellen zur Verwahrung angenommen, sofern 
jene ohne Zins- oder Gewinnanteilscheinc, aber mit den Erneuerungsscheinen 
(Anweisungen, Talons) eingeliefert werden. Desgleichen ist die Annahme von 
Papieren als Mündeldepots zulässig in den Fällen, in denen die Inhaber der 
elterlichen Gewalt fVater oder Mutter) auf Grund der 88 1667, 1686 BGB. 
zur Hinterlegung von Papieren nach § 1814 BGB. angewiesen sind. 
An Gebühren sind zu entrichten: 
1. eine einmalige Gebühr von 1 RM für die Ausfertigung eines Mündel 
depotbuches, 
2. eine fortlaufende jährliche Verwahrungsgebühr, die sich nach den Gattun 
gen der jedesmal gleichzeitig eingelieferten oder der zu Anfang jedes 
neuen tzinterlegnngsjahres vorhandenen Papiere richtet. 
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