Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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und Lieferungsgeschäfts beibehalten wird. Daher sind die Banken bestrebt, 
die Depots ihrer Kundschaft in einheitlichen Sammcldepots bei der 
Bank des Berliner Kassen-Vereins zu vereinigen. Dadurch 
wird die Einzelverwahrung, und bei An- und Verkäufen von Wert 
papieren die kostspielige Lieferung effektiver Stücke vermieden. Indem 
Überweisungen mittels des Effektcnschecks an ihre Stelle treten, wird der 
Effektenverkehr stückelos gestaltet*). 
Bezüglich der in das Sammeldepot eingelieferten Wertpapiere 
können die Banken nicht mehr die Verpflichtung übernehmen, ihren Kun 
den die Nummern zurückzugeben, die sie eingeliefert haben. 
Die Wertpapiere werden mit der Vereinigung im Sammeldepot des 
Kassen-Vereins nicht Eigentum der Bank oder Eigentum des Kassen-Ver 
eins, vielmehr verbleibt das Eigentum an den Wertpapieren dem Kunden, 
wenn auch nicht, wie bisher, als Sondereigentum an den einzelnen Stücken 
selbst, sondern als Miteigentum an der Gesamtheit der im Sammel 
depot vereinigten Wertpapiere ein und derselben Gattung zu deut Bruch 
teil, der dem Effektenbestande des Kunden im Verhältnis zur Gesaintheit 
entspricht. Für die Erfiillung der dein Kassen-Verein aus dem Verwah 
rungsverhältnis obliegenden Pflichten stehen die Banken ihren Kunden 
gegenüber ein. Auch die übrigen die Wertpapiere betreffenden Rechte der 
Kundschaft, z. B. hinsichtlich des Dividendenbezuges, der Ausübung von 
Bezugsrechteu, der Vertretung der Aktien in der Generalversammlung, 
der Verpfändbarkeit der Werte usw. bleiben unverändert bestehen. 
Für alle Wertpapiere, die nicht den deutschen Stempel oder die einen aus 
ländischen Stempel tragen, für die nicht vollgezahlten Versichernngsaktien und 
für alle verlosbaren Wertpapiere verbleibt es bei dem bisherigen Zustand. 
Durch die seit Dezember 1925 bestehende Einrichtung von Sammeldepots 
ist eine wesentliche Erleichterung und Verbesserung des gesamten Effektcn- 
anfbewahrungs- und Effektenlieserungs-Geschäfts erfolgt. 
b) Verschlossene Depots. 
Wird vom Verwahrer keine Verwaltungstätigkeit gefordert, sondern 
nur sichere Aufbewahrung, so wird das Depot verschlossen übergeben. 
Verschlossene Depots unterliegen nicht den Bestimmungen des Depot- 
Z S. Georg Opitz, Der stückclose Effektenverkehr, ein Gegenstück zum 
bargeldlosen Zahlungsverkehr. Bankarchiv vom 15. Februar 1927.
	        
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