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und Lieferungsgeschäfts beibehalten wird. Daher sind die Banken bestrebt,
die Depots ihrer Kundschaft in einheitlichen Sammcldepots bei der
Bank des Berliner Kassen-Vereins zu vereinigen. Dadurch
wird die Einzelverwahrung, und bei An- und Verkäufen von Wert
papieren die kostspielige Lieferung effektiver Stücke vermieden. Indem
Überweisungen mittels des Effektcnschecks an ihre Stelle treten, wird der
Effektenverkehr stückelos gestaltet*).
Bezüglich der in das Sammeldepot eingelieferten Wertpapiere
können die Banken nicht mehr die Verpflichtung übernehmen, ihren Kun
den die Nummern zurückzugeben, die sie eingeliefert haben.
Die Wertpapiere werden mit der Vereinigung im Sammeldepot des
Kassen-Vereins nicht Eigentum der Bank oder Eigentum des Kassen-Ver
eins, vielmehr verbleibt das Eigentum an den Wertpapieren dem Kunden,
wenn auch nicht, wie bisher, als Sondereigentum an den einzelnen Stücken
selbst, sondern als Miteigentum an der Gesamtheit der im Sammel
depot vereinigten Wertpapiere ein und derselben Gattung zu deut Bruch
teil, der dem Effektenbestande des Kunden im Verhältnis zur Gesaintheit
entspricht. Für die Erfiillung der dein Kassen-Verein aus dem Verwah
rungsverhältnis obliegenden Pflichten stehen die Banken ihren Kunden
gegenüber ein. Auch die übrigen die Wertpapiere betreffenden Rechte der
Kundschaft, z. B. hinsichtlich des Dividendenbezuges, der Ausübung von
Bezugsrechteu, der Vertretung der Aktien in der Generalversammlung,
der Verpfändbarkeit der Werte usw. bleiben unverändert bestehen.
Für alle Wertpapiere, die nicht den deutschen Stempel oder die einen aus
ländischen Stempel tragen, für die nicht vollgezahlten Versichernngsaktien und
für alle verlosbaren Wertpapiere verbleibt es bei dem bisherigen Zustand.
Durch die seit Dezember 1925 bestehende Einrichtung von Sammeldepots
ist eine wesentliche Erleichterung und Verbesserung des gesamten Effektcn-
anfbewahrungs- und Effektenlieserungs-Geschäfts erfolgt.
b) Verschlossene Depots.
Wird vom Verwahrer keine Verwaltungstätigkeit gefordert, sondern
nur sichere Aufbewahrung, so wird das Depot verschlossen übergeben.
Verschlossene Depots unterliegen nicht den Bestimmungen des Depot-
Z S. Georg Opitz, Der stückclose Effektenverkehr, ein Gegenstück zum
bargeldlosen Zahlungsverkehr. Bankarchiv vom 15. Februar 1927.