Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gesetzes. Dagegen haftet der Aufbewahrer, ebenso wie bei den offenen 
Depots, für jeden Schaden, der durch nicht sorgfältige Verwaltung oder 
durch Veruntreuungen seitens seiner Angestellten dem Deponenten er- 
wächst. Keine Haftung dagegen wird von den Banken, der Reichsbank 
inbegriffen, übernommen, wenn das Depot durch einen unabwendbaren, 
außer ihrem Verschulden gelegenen Zufall (force majeure), z. B. durch 
ein Naturereignis, vernichtet oder beschädigt werden sollte. 
Wer Sorge hat, durch Depotunterschlagungen ungetreuer Bankiers oder 
Bankdirektoren um sein Vermögen gebracht zu werden — was bei größeren 
Banken infolge des großen Garantiekapitals und der Kontrollen so gut 
tvie ausgeschlossen ist —, oder wer Beraubungen bei Putschen oder dgl. 
befürchtet, der mag die Kuponsbogen als offenes und die Mäntel als ver 
schlossenes Depot (in versiegeltem Paket) bei verschiedenen Banken an ver 
schiedenen Orten hinterlegen. Der Kuponbogen ohne den Mantel ist 
ebensowenig verkäuflich, wie der Mantel ohne den Kuponbogen. 
Die Gebühren für Aufbewahrung verschlossener Depots sind bei den 
einzelnen Banken und Bankiers verschieden hoch. 
Bei der Reichshauptbank und den Reichsbankanstalten waren am 1. Januar 
1927 953 verschlossene Depots vorhanden. Ihre Zahl ist in den letzten Jahren 
erheblich zurückgegangen. 
c) SafesZ. 
Großer Beliebtheit erfreuen sich seit einiger Zeit die Safes. Es sind 
dies numerierte Fächer in den Schränken der Stahlkammern der Bank, 
die gegen eine Gebühr, die je nach Größe und Lage des Faches zwischen 
10 und 60 RM jährlich beträgt, vermietet werden und unter dem Ver 
schluß des Mieters und dem Mitverschluß der Bank stehen. Da die Bank 
bei der jedesmaligen Öffnung des Faches mitzuwirken hat — nur der im 
Safe befindliche Blechkasten steht unter dem Alleinverschluß des Mieters 
—, und bst weiter der Zutritt nur nach Nennung des zwischen der Bank 
und dem Mieter des Safe vereinbarten Losungswortes (Paßwortes) ge 
stattet ist, so bieten diese Tag und Nacht unter Bewachung stehenden Safes 
größtmögliche Sicherheit gegen V e r u n t r e u u n g e n und D i e b st a h l. 
Aber auch gegen F e u c r s g e f a h r gewähren die massiven Tresoran 
lagen vollkommenen Schutz. 
i) Literatur: K. Guinbel, Der Stahlkanuncrfachvertrag der deutschen 
Banken. Berlin 1908.
	        
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