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gesetzes. Dagegen haftet der Aufbewahrer, ebenso wie bei den offenen
Depots, für jeden Schaden, der durch nicht sorgfältige Verwaltung oder
durch Veruntreuungen seitens seiner Angestellten dem Deponenten er-
wächst. Keine Haftung dagegen wird von den Banken, der Reichsbank
inbegriffen, übernommen, wenn das Depot durch einen unabwendbaren,
außer ihrem Verschulden gelegenen Zufall (force majeure), z. B. durch
ein Naturereignis, vernichtet oder beschädigt werden sollte.
Wer Sorge hat, durch Depotunterschlagungen ungetreuer Bankiers oder
Bankdirektoren um sein Vermögen gebracht zu werden — was bei größeren
Banken infolge des großen Garantiekapitals und der Kontrollen so gut
tvie ausgeschlossen ist —, oder wer Beraubungen bei Putschen oder dgl.
befürchtet, der mag die Kuponsbogen als offenes und die Mäntel als ver
schlossenes Depot (in versiegeltem Paket) bei verschiedenen Banken an ver
schiedenen Orten hinterlegen. Der Kuponbogen ohne den Mantel ist
ebensowenig verkäuflich, wie der Mantel ohne den Kuponbogen.
Die Gebühren für Aufbewahrung verschlossener Depots sind bei den
einzelnen Banken und Bankiers verschieden hoch.
Bei der Reichshauptbank und den Reichsbankanstalten waren am 1. Januar
1927 953 verschlossene Depots vorhanden. Ihre Zahl ist in den letzten Jahren
erheblich zurückgegangen.
c) SafesZ.
Großer Beliebtheit erfreuen sich seit einiger Zeit die Safes. Es sind
dies numerierte Fächer in den Schränken der Stahlkammern der Bank,
die gegen eine Gebühr, die je nach Größe und Lage des Faches zwischen
10 und 60 RM jährlich beträgt, vermietet werden und unter dem Ver
schluß des Mieters und dem Mitverschluß der Bank stehen. Da die Bank
bei der jedesmaligen Öffnung des Faches mitzuwirken hat — nur der im
Safe befindliche Blechkasten steht unter dem Alleinverschluß des Mieters
—, und bst weiter der Zutritt nur nach Nennung des zwischen der Bank
und dem Mieter des Safe vereinbarten Losungswortes (Paßwortes) ge
stattet ist, so bieten diese Tag und Nacht unter Bewachung stehenden Safes
größtmögliche Sicherheit gegen V e r u n t r e u u n g e n und D i e b st a h l.
Aber auch gegen F e u c r s g e f a h r gewähren die massiven Tresoran
lagen vollkommenen Schutz.
i) Literatur: K. Guinbel, Der Stahlkanuncrfachvertrag der deutschen
Banken. Berlin 1908.