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Die größten Safe-Anlagen IStahlkammcrn, Panzergewölbe) in Deutschland
besitzt die Deutsche Rank in Berlin. Von großem Umfange sind die Safe-Ein-
richtuugen (coffres-sorts) des Credit Lyonnais in Paris, der in einem Aufbau
von vier Stockwerken mehr als 40 000 Schubfächer besitzt. Unter den Gängen
befinden sich Wasserbehälter, deren Inhalt im Falle der Gefahr den ganzen
Raum innerhalb von IV, Minuten unter Wasser setzt. Der Lröäit Lyonnais
schreibt hierüber in seinem Geschäftsbericht für 1904: „Eaiploi de matdriaux
incombustibles dans la construction de Fddifice, soliditd des oaisses, abondanoe
de l’eau, poste do vingt pompiers, absence de tont voisinage dangereux, sur-
veillanco incessante exerode jouv et nuit, tout concourt ä assurer la sdcnritd de
oes Services; ils ont dtö entourds do garantios cpio nous croyons difficile de snr-
passer et meine d’dgaler.“
Anhang: Abhanden gekommene Wertpapiere J ).
Der im Deutschen Recht geltende Grundsatz, daß auch der gutgläubige
Erwerber einer Sache nicht das Eigentum au ihr erlangt, wenn sie ihrem
wahren Eigentümer gestohlen, wenn sie verloren gegangen oder sonstwie
abhanden gekommen ist, erleidet beim B e r 1 u st von Inhaber-
papieren (Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Inhaberaktien,
Losen usw.) eine Ausnahme: Wer gutgläubig ein Jnhaberpapier erwirbt
oder ein Pfand nimmt, das gegen den Willen des Inhabers aus dessen
tatsächlicher Verfügungsgewalt gelangt ist, wird Eigentümer desselben,
erlangt ein rechtsgültiges Pfandrecht (§§ 935, 1006, 1007 BGB.s. Der
gegenwärtige Besitzer wird also gegen Ansprüche des früheren Besitzers
geschützt.
Dieser Grundsatz gilt aber bei Banken und Bankiers nur mit folgender
Einschränkung: Wird ein gestohlenes usw. Jnhaberpapier an einen Kauf
mann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder
verpfändet, so gilt (§ 367 des HGB.) dessen guter Glaube als ausge
schlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust
des Papieres von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus der Urkunde
Verpflichteten im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht und seit dem
Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr
als ein Jahr verstrichen >var. Der gute Glaube des Erwerbes wird durch
i) Siehe A. Hoppenstedt, Die Haftbarkeit des Bankiers bei gestohlenen
Wertpapieren. Berlin 1900. Lndwig Wertheimer, Abhanden ge
kommene Wertpapiere. Karten-Auskunftei des Bankwesens. Stuttgart 1920.