Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

7.  Verwaltung  von  Wertpapieren.
Mit  der  Aufbewahrung  von  Wertpapieren  ist  in  den  meisten  Fällen
auch  deren  Verwaltung  verknüpft  (V  e  r  w  a  l  t  u  n  g  s  d  e  p  o  t  s).  Die
Bank  trifft  alle  für  eine  sorgsame  Vermögensverwaltung  erforderlichen
Maßnahmen.  In  Betracht  kommen  insbesondere:
a)  Einlösung  der  Zinsscheine  und  Besorgung  neuer  Bogen.
Jedem  Wertpapier  ist  ein  Zinsscheinbogen  beigegeben,  gewöhnlich  für
30  Jahre.  Die  Kupons  von  ausländischen  Effekten,  die  auf  Gold
lauten,  werden  zu  einem  festen,  in  der  Regel  auf  dem  Wertpapier  angegebenen ­
  Kurse  umgerechnet,  während  Kupons,  die  in  Silber  oder  Papier
zahlbar  sind,  zum  Silber-  bzw.  Notenkurse  eingelöst  werden.  Bei  der
Verwertung  der  Auslandskupons  dienen  als  Basis  die  Devisenkurse.
Dem  Zinsschein  der  festverzinslichen  Werte  entspricht  bei  Aktiengesellschaften ­
  der  D  i  v  i  d  e  n  d  e  n  s  ch  c  i  n.  Er  dient  zur  Abhebung  des  auf
ein  Jahr  entfallenden  Gewinnanteiles  der  Aktiengesellschaft,  dessen  Höhe
jeweils  von  der  Generalversammlung  festgesetzt  wird.  Der  Dividendenschein ­
  wird  erst  dann  vom  Stück  getrennt,  w  c  n  n  e  r  nach  dem  Beschluß
der  Generalversammlung  zur  Auszahlung  gelangt,  d.  h.  etwa
3—5  Monat  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  also  nicht  wie  der  Zinsschein ­
  an  einem  im  voraus  ein  für  alle  Male  bestimmten  Termin.
Banken  und  Bankfirmen  lösen  Zins-  und  Dividcndenscheiue  in  der
Regel  nur  unter  „Vorbehalt"  des  Einganges  jE.  v.  —  Eingang  Vorbehalten)  ein.
Bis  zur  Einführung  der  Goldwährung  in  Italien  wurde  bei  der  Kuponeinlösung
  einiger  italienischer  Renten  ein  Affidavit  (affidare  —  die  eidesstattliche, ­
  schriftliche  Erklärung  abgeben)  gefordert;  es  mußte  versichert
werden,  daß  die  Stücke  keinem  Angehörigen  Italiens  gehören,  um  zu  verhindern, ­
  daß  Italiener  die  Kupons  im  Ausland  einlösen,  wo  sie  in  Gold,
anstatt,  wie  in  Italien,  in  dem  minderlvertigen  Papiergelde  bezahlt
wurden.  Einige  Staaten,  die  eine  Kuponsteuer  erheben,  befreien  Ausländer ­
  von  dieser  Zahlung,  wenn  sie  nachweisen,  daß  sie  einer  fremden  Nation
angehören,  ihren  Wohnsitz  und  Aufenthaltsort  im  Auslande  haben  und
dies  eidesstattlich  erklären  (ein  Affidavit  abgeben).
So  kann  sich  durch  ein  von  einem  Konsul  oder  Notar  beglaubigtes  Affidaoit
der  iiichtcnglische  Besitzer  von  der  Einkommensteuer  („ineome  tax")  auf  in
England  zahlbare  Zinsen,  bzw.  Dividenden  von  Effekten,  die  nicht  britischen

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