Object : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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direkten  „Abzug“  erhobene  Steuer  wird  2  °/ 0  für  sog.  Distributionskosten ­
  J )  aufgeschlagen  (Art.  65).
Die  der  Besteuerung  in  den  verschiedenen  Kategorien  zugrunde
zu  legenden  Beträge  und  die  sich  hieraus  ergebenden  Normalsteuersätze, ­
  unter  Berücksichtigung  der  Distributionskosten,  gestalten ­
  sich  nun  wie  folgt:

Normalsteuersatz:

Steuerbarer
Betrag:

Kateg.:

per  ritenuta

per  ruoli

(durch  Abzug)  (auf  Grund  von  Heberollen)

A 1
A *  2
B
C
D

20%  20,40%

15,30%
10,20%

Io

9,18  %
7,65%

Nur  die  reinen  Kapitaleinkünfte  werden  hiernach  mit  ihrem  ganzen
Betrag  bzw.  mit  3 / 4  der  Steuer  unterworfen,  während  von  dem  Einkommen ­
  aus  Handel  und  Industrie  nur  die  Hälfte,  vom  Arbeitseinkommen ­
  jeder  Art  nur  18 / 40  2 )  und  von  den  Besoldungen  und  Pensionen ­
  der  Staats-,  Gemeindebeamten  usw.  mit  Rücksicht  auf  deren
besonders  scharfe  Heranziehung  nur  15 / 40  der  Besteuerung  zugrunde
gelegt  werden.
Eine  Abstufung  der  Steuer  nach  der  Quantität  (Größe)
der  Einkünfte  ist  dagegen  nur  in  sehr  bescheidenem  Maße  und  daher
ungenügend  durchgeführt.
Steuerfrei  sind  die  steuerbaren  Einkünfte  bis  zu  L.  400,  sofern
die  Steuer  nicht  durch  direkten  Abzug  erhoben  wird 3 ).  Für  die  reinen
Kapitaleinkünfte  (Kateg.  A 1  u.  A 2 )  jedoch  besteht  ein  steuerfreies
Minimum  nicht  (Art.  55).  Steuerfrei  sind  hiernach  die  Rein-  oder
„effektiven“  Einkünfte  von  533,30  L.  in  der  Kateg.  B,  von  640  L.
in  der  Kateg.  C  und  von  L.  800  in  der  Kateg.  D  4 ).

*)  Die  Erhebungskosten,  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  verschieden  hoch
sind,  kommen  hier  nicht  in  Betracht.
2 )  Die  Arbeitseinkünfte  der  Arbeiter  privater  Unternehmungen  sind  von  der
Steuer  befreit,  auch  wenn  sie  den  Betrag  von  640  L.  übersteigen  (Zirkular  vom
5.  November  1899,  Nr.  14996).
3 )  Wie  bei  den  Besoldungen  der  öffentlichen  Beamten  und  der  Arbeiter  der
staatlichen  Betriebe.
4 )  Eür  die  Berechnung  des  steuerfreien  Minimums  ist  das  Gesetz  von  1877
zugrunde  zu  legen,  d.  h.  die  Bein-  oder  effektiven  Einkünfte  werden  reduziert  auf
%  in  der  Kateg.  B,  auf  %  in  der  Kateg.  C  und  auf  %  in  der  Kateg.  D.  —  Wird
            
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