Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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c)  Kapitalerhöhu  ug.  Ausübung  des  Bezugsrechts  auf  neu  «Aktien.
Reicht  das  Kapital  der  Gesellschaft  nicht  aus,  so  beschafft  diese  sich  neues
Betriebskapital:  durch  Inanspruchnahme  von  Bankkredit  oder  durch  Ausgäbe
  von  Obligationen  oder  durch  Ausgabe  neuer  Aktien.  Die  Durchführung ­
  einer  Kapitalserhöhung  erfolgt  in  der  Regel  unter  Mitwirkung
einer  oder  mehrerer  Banken.
Bei  Erhöhung  des  Grundkapitals  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  haben  die  Aktionäre  ein  gesetzlich  gewährleistetes ­
  Recht  auf  Zuteilung  eines  ihrem  bisherigen  Anteil  am
Grundkapital  entsprechenden  Teiles  der  neuen  Aktien,  sofern  nicht
G  r  ü  n  d  e  r  r  e  ch  t  e  bestehen  —  nach  dem  alten  Handelsgesetzbuch  waren
sie  zulässig;  aber  sie  existieren  nur  noch  bei  ganz  wenig  Gesellschaften  —
oder  die  Generalversammlung  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Kapitalserhöhung ­
  eine  abweichende  Bestimmung  trifft.  Infolge  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  komplizierten  Technik  des  Verfahrens  (Ausstellung  eines
doppelten  Zeichnungsscheines,  Anmeldung  der  beschlossenen  Erhöhung  sowie ­
  deren  Durchführung  zur  Eintragung  ins  Handelsregister)  wird  praktisch ­
  folgendes  Verfahren  geübt:  Das  Bezugsrecht  der  Aktionäre  wird
durch  Generalversaminlungsbeschluß  ausgeschlossen;  eine  Bank  oder  ein
Bankkonsortinm  übernimmt  die  neuen  Aktien  mit  der  Verpflichtung,  sieden
Aktionären  zu  einem  vereinbarten  Kurse  anzubieten.  Bei  diesem  Modus
hat  es  die  ihr  Kapital  vergrößernde  Gesellschaft  nur  mit  einer  oder  einigen
wenigen  Firmen  zu  tun;  und  es  ist  Garantie  für  Übernahme  des  Gesamtbetrages ­
  und  Zahlung  zur  vereinbarten  Zeit  gegeben.  Hierfür  ist  von  der
Gesellschaft  an  die  Bank  oder  das  Konsortium  eine  G  a  r  a  n  t  i  e  p  r  o  v  i  -
s  i  ou  (3—5  %)  zu  zahlen.
Die  neuen  Aktien  werden  zu  einem  Kurse  angeboten,  der  mehr  oder
weniger  erheblich  unter  dem  Kurse  der  alten  Aktien  liegt.  Der  Aktionär,
der  diese  Aufforderung  „zum  Bezüge"  übersieht,  erleidet  einen  mehr  oder
minder  erheblichen  Schaden.  Betrachten  wir  dies  an  einem  Beispiel:
Eine  Gesellschaft,  deren  Aktienkapital  30  Millionen  M  beträgt,  bietet  ihren
Aktionären  6  Millionen  M  neue  Aktien  zum  Kurse  von  130  derart  an,  daß  je
5000  M  alte  Aktien  zum  Bezüge  vou  1000  M  junger  sneuer)  Aktien  berechtigen.
Die  5000  M  alte  Aktien,  deren  Kurs,  sagen  toir,  160  %  notiert,  und  die
1000  M  junge  Aktien  kosten  also  8000  +  1300  —  9300  M,  d.  h.  jede  Aktie  besitzt
einen  Wert  von  1550  M  oder,  in  Prozenten  ausgedrückt,  von  155  °/ 0 .
            
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