Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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nicht  beigegeben,  so  erfolgt  Lieferung  des  neuen  Kuponbogens  gegen
Vorzeigung  des  Stückes  fMantel  genannt,  weil  er  den  Kuponbogen
einhüllt),  auf  dem  dann  ein  diesbezüglicher  Vermerk  gesetzt  wird.
Die  V  e  r  j  ä  h  r  u  n  g  s  f  r  i  st  der  Zins-  und  Gewinnanteilscheine  beträgt,
  wenn  nichts  anderes  angegeben  ist,  4  Jahre.  §  197  des  BGB.  sagt:
„In  4  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  aus  Rückstände  von  Zinsen."
Jedoch  beginnt  (§  801  des  BGB.)  die  Verjährung  erst  mit  dem  Schluß
des  betreffenden  Jahres.
b)  Verlosungskontrolle.
Ein  großer  Teil  der  festverzinslichen  Wertpapiere  unterliegt  einer  Auslosung, ­
  und  zwar  meist  nach  einem  bei  der  Emission  bereits  festgesetzten
T  i  l  g  u  n  g  s  P  l  a  n.  Da  nun  für  Effekten,  die  zur  Rückzahlung  gekündigt
sind,  Zinsen  in  der  Regel  nicht  mehr  bezahlt  werden,  bzw.  wenn  Kupons
eingelöst  worden  sind,  eine  Kürzung  der  Kapitalsumme  um  den  Betrag
der  nach  der  Auslosung  zahlbar  gewesenen  und  eingelösten  Kupons  stattfindet ­
  Z,  so  ist  es  für  den  Besitzer  von  Wertpapieren  unbedingt  erforderlich, ­
  rechtzeitig  selbst  zu  kontrollieren  oder  von  sachverständiger  Seite  kontrollieren ­
  zu  lassen,  ob  die  Wertpapiere  gezogen  worden  sind.
Für  die  bei  ihnen  im  offenen  Depot  ruhenden  Effekten  übernehmen
Banken  und  Bankiers  ohne  weiteres  —  in  anderen  Fällen  gegen  geringe
Gebühren  —  diese  Kontrolle,  die  insbesondere  deswegen  sorgfältig  ausgeübt ­
  werden  muß,  weil  in  einigen  Staaten  die  Verjährungsfrist  ausgeloster ­
  Wertpapiere  sehr  kurz  ist,  d.  h.  das  Kapital  ist  zugunsten  des
Emittenten  verfallen,  wenn  die  verlosten  Stücke  nicht  innerhalb  einer
bestimmten  Frist  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  sind.
Für  die  eigenen  und  die  im  offenen  Depot  ruhenden  fremden  Effekten
sowie  für  die  Effekten,  die  ihnen  laut  Nummernverzeichnis  zur  ständigen
Verlosungskontrolle  übergeben  sind,  nehmen  Banken  und  Bankiers  nach
jeder  stattgefundenen  Auslosung  die  Prüfung  vor,  und  zwar  meist  durch
ztoei  Beamte:  der  eine  kontrolliert  in  der  Regel  nach  dem  Originalstück,
der  andere  an  der  Hand  des  Nummernbuches;  die  Nummernverzcichnisse
werden  von  zwei  Beaniten  geprüft.
i)  Nur  einige  Landschaften  und  Bodenkreditinstitute  gewähren  für  das  nicht
rechtzeitig  abgehobene  Kapital  sogenannte  „Depositalzinsen",  die  aber
stets  niedriger  als  die  Stückzinsen  sind.
            
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