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durch Ausgabe eigener Banknoten, teils, indem er sich außerordentliche
Vorschüsse von den Emissionsbanken geben ließ, unter entsprechender
Erhöhung deren Kontingente. Ende Juni 1926 tvar der Notenumlauf der
3 Banken auf 21,5 Milliarden Lire angewachsen.
Vom 30. Juni 1926 ab hörten die beiden südlichen Institute, Banco
di Napoli und Banco di Sicilia, auf, Notenbanken zu sein. Ihr Emissions
recht wurde auf die nunmehrige Z e n t r a l n o t e n b a n k, die Banca
d’Italia, deren Privileg bis Ende 1930 erweitert wurde, übertragen. Der
Banco di Napoli und die Banca di Sicilia wurden in Kreditbanken mit
bedeutenden Kapitalien umgewandelt.
d. Die Schweizerische Katwnalbank *).
Die lang geplante Zentralisierung des Schweizer Notenbankwesens ist
durch Bundesgesetz vom 6. Oktober 1905 verwirklicht worden, und damit
ist in Europa das letzte Vielbanksystem geschwunden. Anfangs hatte die
Systemfrage, später die Frage des Sitzes der Bank (Bern oder Zürich)
Anlaß zu großen Streitigkeiten gegeben. Im Juni 1925 wurde der Na-
tionalbank das ausschließliche Recht zur Notenausgabe bis zum 20. Juni
1937 erneuert.
Der Inhalt des Gesetzes ist in der Hauptsache folgender: An die Stelle
des Vielbanksystems tritt das Monopolbanksystem. Die unter dem Namen
Schweizerische Nationalbank zu errichtende Notenbank, die unter Mit
wirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird, erhält das ausschließliche
Recht der Notenausgabe. Hauptaufgabe der Bank ist die Regelung des
Geldumlaufs im Lande und die Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Sie
hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird,
unentgeltlich zu übernehmen.
In Bern ist der rechtliche und administrative Sitz der Bank. Dort
gehen die staatlichen Funktionen der Bank vor sich: die Notenemission,
i) Literatur: P. Gygax, die Verwirklichung der Schweizerischen Zentral
bankidee. Jena 1905. A. H a f f n e r, Das Notenbankwesen in der Schweiz,
England und Deutschland. Stuttgart 1908. Adolf Jähr, Die Schweize
rischen Notenbanken 1826—1913. Zürich 1915. I. Landmann, Entwurf eines
Bundesgesetzes betr. den Betrieb und die Beaufsichtigung von Bankunterneh
mungen. Zürich 1916. D e r s. Art.: Banken in der Schweiz im Handwörter
buch der Staatswissenschaften. Jena 1928.