Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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und der Berechnung der Stückzinscn der Wertpapiere bestehen seit dem 
1. Januar 1899, bzw. dem 15. Juli 1910 vom Bundesrat erlassene ein 
heitliche Bestinimungen für alle deutschen Börsen. Nicht getroffen von 
diesen Vorschriften wird der Handel in Wechseln, bei dem daher 
bei den einzelnen deutschen Börsen mancherlei Abweichungen bestehen. 
Charakteristisch für alle Börsen, insbesondere aber für die Weltbörsen, 
ist eine gut organisierte Nachrichtenübermittlung. Vom Bör 
senplatz aus vermitteln Boten durch das in den Börsenräumen befindliche 
Telephon den Verkehr mit der Firma und erhalten von dieser die während 
der Börsenzeit eingegangenen Orders, soweit sie nicht direkt an der Börse 
einlaufen. Die Weltbörsen untereinander sind mit direkten Telephon- 
und Telegraphenleitungen verbunden. N a ch r i ch t e n b u r e a u s über 
mitteln ihren Abonnenten auf schnellste Weise Neuigkeiten aus aller Welt. 
Berlin, London, Paris, New Jork stellen gewissermaßen einen einzigen 
großen Markt dar. 
An der Berliner Börse finden die Börsenversammlungen täglich, mit 
Ausnahme der Sonn- und Festtage, von 12 bis x / 2 3 Uhr statt. Die Kurse 
der nach 2 Uhr geschlossenen Geschäfte werden a m t l i ch nicht notiert. Die 
offizielle Börsenzeit währt von 12—2 Uhr. In die Zeit vor dem offiziellen 
Verkehr fällt die Vorbörse, in die Zeit nachher die Nachbörse. 
Börsenaufträge mit der Klausel „zum l e tz t e n K u r s", zur „Schluß - 
notig" oder „zur letzten Notiz" sind unter Zugrundelegung der 
offiziellen Notiz (2 Uhr), Aufträge mit der Klausel „zum Börsen- 
s ch l u ß" dagegen vor dem allgemeinen Börsenschluß, d. h. vor Vs 3 Uhr, 
auszuführen. 
Die Börsensäle werden bereits einige Zeit vor dem offiziellen Beginn 
(12 Uhr) dem Verkehre freigegeben und sollen Vs Stunde nach der offiziellen 
Schlußzeit geräumt sein. Kurz vor Beginn und nach Schluß der Börsenzeit 
finden, zum Teil auch außerhalb der Börsensäle, Umsätze in einigen Speku 
lationswerten in beschränktem Umfange statt. 
Zulassuugzum Börsenbesuch. Wer an der Börse selbständig 
Geschäfte machen will, muß schriftlich die Ausstellung einer Börsen- 
karte beantragen. Das Gesuch muß von drei Gewährsmännern unter 
stützt werden, die mindestens seit drei Jahren zum Besuch der Berliner 
Börse zugelasseu sind Nachdem der Antrag unter Namhaftmachung der
	        
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