Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Gewährsmänner  8  Börsentage  durch  Aushang  an  der  Börse  bekanntgemacht ­
  ist,  und  nachdem  die  drei  „Paten"  zu  Protokvll  erktärt  haben,  „daß
sie  nach  sorgfältiger  Prüfung  den  Antragsteller  für  einen  Mann  halten,
der  der  Achtung  seiner  Berufsgenossen  und  der  dauernden  Zulassung  zum
Börsenbesuche  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  würdig
ist",  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Aufnahme.  Der  Börsenvorstand  hat
das  Recht,  Zulassungsanträge  abzulehnen,  ohne  verpflichtet  zu  sein,
Gründe  anzugeben.  Jeder  Gewährsmann  muß  gleichzeitig  mit  der  Stellung
des  Antrags  eine  Sicherheit  in  Höhe  von  5000  RM  in  barem  Gelde
oder  in  börsengängigen  Wertpapieren  leisten.  Die  Industrie-  und  Handelskammer ­
  ist  berechtigt,  über  die  Sicherheiten  nach  freiem  Ermessen  zu  verfügen ­
  szu  Gunsten  geschädigter  Gläubiger  usw.),  wenn  die  Zulassung  innerhalb ­
  von  3  Jahren  wieder  zurückgenommen  werden  muß.  Die  Sicherheiten
werden  zurückgegeben,  wenn  die  Zulassung  rechtskräftig  abgelehnt  wird,
oder  wenn  sich  innerhalb  von  3  Jahren  nach  der  Zulassung  kein  Anlaß  zur
Inanspruchnahme  der  Gewährsmänner  ergeben  hat.
Mit  der  Befugnis,  im  Namen  und  für  Rechnung  des  Dien  sitz ­
  e  r  r  n  am  Börsenhandel  teilzunehmen,  können  auf  die  Dauer  eines  Kalenderjahres ­
  zum  Börsenbesuch  zugelassen  werden  kaufmännische  Angestellte
eines  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  zugelassenen  Börsenbesuchers  seiner
Aktiengesellschaft  usw.j.  Der  Börsenvorstand  mutz  die  Zulassung  zurücknehmen, ­
  wenn  der  Angestellte  Geschäfte  auf  eigene  Rechnung  macht.
Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Berliner  Börse  steht  der
Berliner  Handelskammer  zu.  Die  Leitung  der  Börse  erfolgt  durch  einen
Börsenvorstand,  der  aus  63  Mitgliedern  besteht,  von  denen  13  —
7  für  die  Wertpapier-,  4  für  die  Produkten-  und  2  für  die  Metallbörse  —
von  der  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte  für  1  Jahr,  die  anderen  50
aus  den  mit  der  Befugnis  am  Börsenhandel  zum  Börsenbesuch  Zugelassenen
auf  3  Jahre  gewählt  werden.  Seit  1919  gehören  dem  Börsenvorstand
auch  2  Vertreter  der  kaufmännischen  Angestellten  an,  die  im  übrigen
eine  „Gemeinschaft  der  Berliner  Börsenvertreter"  zur  Wahrung  ihrer
Interessen  an  der  Börse  geschaffen  haben.
Zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten  aus  einem  an  der  Berliner  Fondsbörse ­
  abgeschlossenen  Geschäfte,  das  die  Lieferbarkeit  der  Werte
oder  die  Auslegung  oder  Anwendung  dieser  Bedingungen  oder  bestehender
Usancen  betreffen,  werden  von  einem  im  Börsengebäude  tagenden  Aus-
            
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