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schuß von 3 Mitgliedern, der sogenannten Dreimänner-Kom-
Mission, endgültig und unter Ausschluß jedes Rechtsniittels mündlich
entschieden. Die Entscheidung dieser, von den Börsenbesuchern frei-
to i l l i g an sie gebrachten Streitigkeiten erfolgt durch Stimmenmehrheit,
in der Regel sofort nach geschlossener Verhandlung, bei der Eideszu-
schiebung und Vereidigung von Zeugen nicht zulässig ist. Nichterfül
lung der gefällten Entschädigung oder eines von der Kommission
geschlossenen Vergleiches begründet neben den sonstigen Rechtsfolgen den
Antrag auf Ausschließung von den Börsenversanimlungen. Für alle
übrigen Streitigkeiten ist nach Wahl des Klägers die „schiedsri ch t e r -
liche Kommission des Börsenvorstandes von Berlin" —
solche Kommissionen bestehen an allen deutschen Börsen — oder das
ordentliche Gericht zuständig.
B ö r s e n g e b ü h r e n. Gebühren werden erhoben 1. für den Besuch
der Börse und die Benutzung der Börseneinrichtungen, 2. für die Zu
lassung von Wertpapieren, 3. für die Auslieferung von Telegrammen,
4. für Fernsprechgebühren, 5, für Schiedsgerichtsgebühren.
Zurzeit gilt folgende Bö rsen gebühre nordn ung:
I. Zulassungsgcbühren.
Alle dauernd und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zum
Besuche der Börse zugelassenen Personen werden von dem Ausschüsse für die
finanzielle Verwaltung des Börsenunternehmens zu einem der folgenden
9 Normalsätze der Börsengebühren veranlagt:
1. Stufe 40 NM 4. Stufe 500 NM 7. Stufe 5000 RM
2- ,, 100 „ 5. „ 1000 .. 8. „ 10000 „
3- 300 „ 6. „ 2000 „ 9. 20000 „
Von diesen Gebühren gelangen aber tatsächlich nur zur Einziehung:
inder l.Stufe 20RM in der 4.Stufe 200 RM inder7.Stufe 2000RM
" ■ 2. „ 50 „ „ 5. „ 400 „ „ 8. 4000 „
„ 3. 120 „ „ „ 6. „ 800 „ „ „ 9. .. 6000 „
Bei der Einschätzung sind insbesondere zu berücksichtigen: der an der Börse
erzielte oder vermittelte Umsatz, der hierbei und durch Benutzung der Börsen-
einrichtungen erzielte Gewinn, die Zahl der bei dem Börsengeschäft benutzten
Gehilfen, der Umfang der Benutzung der mit der Börse verbundenen Vcrkehrs-
anstalten.
Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen innerhalb zweier Wo
chen nach Empfang der Mitteilung die Beschwerde an die Industrie- und