Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Gründer von Aktiengesellschaften müssen die Aktien des neuen Unter 
nehmens IV4 Jahr liegen lassen, ehe eine Weiterbegebung möglich ist. 
Da bei einer Eniission von Aktien auch auf die allgemeine politische und 
wirtschaftliche Lage Rücksicht genommen werden muß, so können aus den 
IV4 Jahr 2, 3 und noch mehr Jahre werden. Weil aber Banken und 
Bankiers ihre Gelder in der Regel nicht so lauge Zeit festlegen ivollen, 
so werden als Mittelglied zwischen Banken und industriellen Unternehmen 
mitunter Trustgesellsehaften („Bank für Unternehmungen") ge 
gründet. 
Die Zulassung von Anteilscheinen oder st a a t l i ch nicht 
garantierten Obligationen ausländischer Erwerbs 
gesellschaften wird nach § 41 des Börsengesetzes davon abhängig 
gemacht, daß die Emittenten sich auf die Dauer von 5 Jahren verpflichten, 
die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung jährlich sofort nach 
Feststellung in einer oder mehreren von der Zulassungsstelle zu bestim 
menden deutschen Zeitungen zu veröffentlichen. 
Der M i n d e st b e t r a g der zuzulassenden, auf einen Geldbetrag 
lautenden Wertpapiere ist bei den Börsen von Berlin, Frankfurt a. M. 
und Hamburg V 2 Million, bei den übrigen Börsen 1 U Million RM. 
Sollen Kuxe und Genußscheine zum Handel zugelassen werden, so muß 
ihre Stückzahl mindestens 1000 betragen. 
Die Zulassungsstelle kann von diesen Mindestsätzen absehen: 
1. Wenn Wertpapiere desselben Ausstellers bereits au der Börse zum Handel 
zugelassen sind; 
2. bei Anteilen einer Gesellschaft, deren Kapital herabgesetzt worden ist, 
wenn die Anteile der Gesellschaft vor der Herabsetzung an der Börse zum 
Handel zugelassen waren; 
3. bei Anteilen einer Gesellschaft, deren Kapital auf G 0 l d m a r k um 
gestellt worden ist, wenn die Anteile der Gesellschaft vor der Umstellung 
an der Börse zum Handel zugelassen waren, und sofern der Gesamtwert 
der Stücke, in denen der Börscnhandel stattfinden soll, bei den Börsen 
zu Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg mindestens 200 000, bei den 
übrigen Börsen mindestens 100 000 RM beträgt. — 
In besonderen Fällen kann die Landesregierung Ausnahmen zu 
lassen. 
Über die Zulassung von Werten zum Handel im freien Ver 
kehr der Berliner Börse entscheidet der „Berliner Ausschuß für 
Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten beim Verein für
	        
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