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vermögen bar. Als Mitbesitzer des Unternehmens hat der Aktionär kein
Anrecht ans einen ein für allemal bestimmten Zinsfuß, sondern er nimmt
am Gewinn der Gesellschaft teil. Ist ein solcher nicht erzielt worden, so
kann auch eine Dividendenverteilung nicht stattfinden (siehe S. 413).
Zwischen Aktie und Obligation gibt es nun niehrere Zwischenstufen:
Zunächst die Vorzugsaktien, die vom Gewinn einen bestimmten
Prozentsatz gewähren, bevor auf die Stamniaktien Dividende gezahlt wird.
Dieser Gewinnanspruch ist in vielen Fällen kumulativ, d. h. auf die
Vorzugsaktien wird Dividende für die Jahre, die mangels eines Ge
winnes ertraglos waren, nachgezahlt.
Das Gegenstück hierzu bildet die G e w i n n o b l i g a t i o n. Neben
einem festen Zins ist der Obligationär am Reingewinn der Unternehmung
beteiligt. Dies geschieht in verschiedener Weise:
a) der Gewinnanteil ist nach oben und nach unten unbegrenzt, der
Obligationär erhält als Gewinn (neben der festen Verzinsung) einen
Teil der Dividende,
b) der Gewinnanteil wird erst gewährt, wenn die Dividende eine be
stimmte Höhe erreicht hat, ist aber nach oben hin unbegrenzt,
e) der Gewinnanteil wird erst gewährt, wenn die Dividende eine be
stimmte Höhe erreicht hat, und ist nach oben hin begrenzt.
Neben den Zinsscheinen besitzen die Obligationen verschiedener Gesell
schaften einen Dividendenschein, gegen dessen Abgabe der veränderliche
Gewinnanteil gezahlt wird.
Die Besitzer der Gewinnobligationen genießen häufig noch andere Ver
günstigungen, so z. B. einen erheblich erhöhten Tilgungskurs oder fund) die
Möglichkeit, die Obligationen in Aktien umzuwandeln (convertible bonds)
bzw. ein Bezugsrecht auf Aktien auszuüben.
Wesentlich für den Kurs der Wertpapiere ist, ob und iit welcher Höhe
eine Aufwertung der Papiere erfolgt.
j. Festverzinsliche Wertpapiere.
a) Staatsanleihen.
Die Sicherheit der Staatsschuldverschreibungen, der Staatsanleihen,
ist nicht so sehr von der Höhe der Staatsschuld abhängig, als von der
Art und Weise, wie die Gelder Verwendung finden szu produktiven
Zwecken, zur Deckung eines Defizits nsw.), von der Verfassung eines