Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Nach  der  verschiedenen  Art  der  Übertragung  des  Besitzes  sind  zu  unterscheiden: ­

die  I  n  h  a  b  e  r  p  a  p  i  e  r  e,
die  Namenpapiere  (Rektapapiere)  und
die  Orderpapiere.
Die  überwiegende  Mehrheit  der  im  Verkehr  befindlichen  Wertpapiere
lautet  auf  den  Inhaber.  Sie  enthalten  also  nur  den  Namen  des
Schuldners  (Ausstellers),  nicht  aber  auch  den  des  Gläubigers.  Wird
das  Papier  verkauft,  so  geht  es  gegen  Zahlung  bzw.  Belastung  des
Gegenwertes,  ohne  weitere  Formalitäten,  in  das  Eigentum  des  Käufers
über.
Die  auf  den  Namen  des  Gläubigers  lautenden  Papiere,  die  Namen-Papiere,
  gewähren  zwar  den  Gläubigern  größere  Sicherheit  gegen
Verluste,  sind  aber  sehr  unbequem,  da  sie  nur  durch  Zession,  die  auf  den
Wertpapieren  vermerkt  sein  muß,  an  einen  anderen  übertragen  werden
können.  So  ist  bei  allen  Versicherungsgesellschaften  (siehe  S.  419  f.)  und
bei  einigen  anderen  Aktiengesellschaften  zur  Übertragung  auf  andere  Personen ­
  die  Genehmigung  des  Vorstandes  einzuholen.
Orderpapiere  find  die  in  der  Form  von  kaufmännischen  Verpflichtungsscheinen ­
  an  Order  ausgegebenen  Obligationen  von  Aktiengesellschaften ­
  (siehe  S.  410  f.).
Nach  der  Art  der  Verzinsung  unterscheidet  man:
1.  Gläubigereffekten,  Effekten  mit  festem  Zinsertrag.  Die
Zahlung  der  Zinsen  wird  ein  für  allemal  in  bestimmter  Höhe  zu  den  festgesetzten ­
  Terminen  versprochen.  Man  nennt  sie  Anleihe  n  oder
Schuldverschreibungen  (Obligationen).
Das  Effekt  besagt,  daß  sein  Inhaber  einem  Staate,  einer  Stadt,  einer
Gesellschaft  usw.  einen  angegebenen  Betrag  zu  einem  angegebenen  Zinssatz ­
  geliehen  hat.  Die  Zinszahlung  findet  gegen  Einreichung  des  nieist
halbjährlich  fälligen  Kupons  (siehe  S.  315)  statt.
2.  Teilhabereffekt  en.  Effekten  mit  veränderlichem  Zinsertrag:
A  k  t  i  e  n,  K  u  x  e,  Anteile  einer  G.  m.  b.  H.  Der  Erwerber  ist
Teilhaber  der  Unternehmung  und  als  solcher  am  Gewinn  der  Unternehmung
  beteiligt.  Die  Aktie  (sie  kommt  hierbei  im  wesentlichen  in  Betracht)
stellt  einen  bestimmten,  ziffernmäßig  begrenzten  Anteil  an  dem  Geschäfts-
            
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